—  1832  —

einfach  auf  die  Grossrathsrepräsentanz  vertheilt  [geschnitzt]  wurde
und  es  dann  jedem  Wahlkreise  überlassen  blieb,  auf  welche  Weise  er
seinen  Antheil  beibringe)  dem  Volke  nicht  weniger  als  fünf  Male
hintereinander  und  zuletzt  nur  auf  eine  fünfjährige  Probe  vorgelegt,
  bis  es  endlich  in  den  ungewohnten  sauren  Apfel  biss.

Andererseits  ist  aber  auch  zu  erwähnen,  dass  das  Volk  Einsicht
  genug  hatte  um  ein  doctrinäres  Polizeistrafgesetz,  in  welchem
es  unter  anderen  Wohlthaten  des  Polizeistaates  auch  mit  Prügelstrafen
  beglückt  werden  sollte,  zweimal  abzulehnen,  dagegen  ein
modernes  im  Ganzen  zweckmässiges,  obwohl  ziemlich  doctrinär
gehaltenes  und  gegen  hergebrachte  Rechtsverhältnisse  vielfach
verstossendes  Civilgesetzbuch  von  1862  mit  grosser  Mehrheit  anzunehmen,
  während  z.  B.  der  benachbarte  Canton  St.  Gallen  noch
heute  ein  solches  entbehrt.

Ueberhaupt  liesse  sich  aus  der  Graubündnerischen  Geschichte
dieses  Jahrhunderts  wenigstens,  kaum  nachweisen,  dass  das  Referendum
  daselbst  sınen  üblen  Einfluss  gehabt  hätte  und  es  ist
in  Graubünden  auch  niemals  anders,  als  zeitweise  in  den  Vorschlägen
  des  sogenannten  „Reformvereins“,  einer  Gesellschaft,  die
es  sich  zur  Aufgabe  machte  Verbesserungen  einzuführen,  die  Rede
von  seiner  Aufhebung  gewesen,  sondern  es  haben  (zum  Unterschiede
  von  Wallis)  alle  Verfassungen  Graubündens  bis  auf  den
heutigen  Tag  ohne  Ausnahme  dieses  wichtige  Volksrecht  enthalten
  !P).

16)  Alle  gegentheiligen  Angaben,  wie  sie  bei  einzelnen  Gegnern  des
Referendums,  u.  A.  auch  bei  Duss,  sich  finden,  beruhen  auf  Irrthum.  Auf  die
Bestrebungen  einer  sehr  wohlmeinenden  und  wohlthätigen  Gesellschaft  aus
einer  Zeit  wo  Graubünden  mit  seinem  Referendum  ganz  allein  stand  und
selbst  Wallis  davon  abgegangen  war,  ist  ein  zu  grosses  Gewicht  nicht  zu
legen.  Dieselbe  hatte  die  ganz  begründete  Ansicht,  ohne  dasselbe  mit  ihren
sonstigen  Reformplänen  leichter  durchzudringen  und  es  handelte  sich
damals  auch  ‘wesentlich  nur  um  den  Art.  34  der  damaligen  Verfassung,  nach
welchem  die  Verfassung  selbst  blos  mit  ?/s  Mehrheit  der  Volksstimmen
abänderlich  war.  Das  Souveränitätsgefühl  der  einzelnen  Gemeinden
war  allerdings  mitunter  etwas  exaltirt.  Dem  Verfasser  selbst  ist  ein  praktischer
  Fall  vorgekommen,  wo  eine  Gemeinde  eine  Berufung  auf  die  Eidgenössische
  Verfassung  von  1848  mit  der  kurzen  Vernehmlassung  abwies,
sie  habe  diese  Verfassung  noch  nicht  angenommen  und  kümmere  sich  desshalb
  vorläufig  nicht  um  dieselbe.  Sonderbar  war  auch  eine  allgemeine  Ab-