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Die  Verfassung  von  1803  im  7.  Capitel  der  Mediationsacte,
die  Erste  regelmässige  Verfassung  des  damals  entstandenen  „Cantons
(rraubünden“  behielt  die  altherkömmliche  Eintheilung  in  die  drei
Bünde  und  die  Hochgerichte  bei  und  bestimmte  nunmehr  in  Art.  5
„die  Bestätigung  der  Gesetze  und  die  Verwaltung  sind  in  den  Hochgerichten
  auf  dem  ehemaligen  Fuss  wieder  hergestellt.  Die  ehemaligen
  Unterthanenlandschaften  werden  so  eingerichtet,  wie  die  so
unabhängig  waren.“  „Art.  6.  Die  Verhandlung  der  Gesetze  kommt
dem  Grossen  Rathe  zu,  welcher  aus  63  Repräsentanten  besteht,  die
aus  allen  Hochgerichten  im  gleichen  Verhältniss  wie  ehemals  und  aus
allen  Theilen  des  Hochgerichts  gewählt  werden,  ohne  Rücksicht
auf  Vorrechte  zu  nehmen,  die  allenfalls  dagegen  sein  könnten.“

Ein  besonderer  Artikel  (9)  bestimmte,  dass  weder  die  einzelnen
Bünde,  noch  die  Hochgerichte  anders  als  durch  die  Bundeshäupter,
oder  den  Grossen  Rath  mit  einander  correspondiren,  oder  direct
mit  anderen  Cantonen,  oder  fremden  Mächten  in  Verbindung
treten  dürfen.

Eine  Ausführungsverordnung  der  provisorischen  Regierungscommission
  vom  1.  April  1803  sagte:  „In  Zukunft  kann  nur
der  Grosse  Rath  Gesetze  vorschlagen  und  die  absolute  Mehrstimmung

  über  die  Begnadigung  eines  zum  Tode  verurtheilten  Mörders,
welche  im  Jahre  1847  stattfand,  weil  ein  Begnadigungsgesetz  nicht  vorhanden
war.  Man  untersuchte  damals  die  Landesarchive  nach  Präcedenzfällen,  es
fand  sich  aber  ganz  naturgemäss  keiner  vor,  weil  die  Criminnalgerichtsbarkeit
  bei  den  Hochgerichten  (wie  noch  dermalen  bei  ihren  Nachfolgern,  den
Kreisgerichten)  stand  und  die  Begnadigung  nur  in  der  Form  einer  nachträglicnen
  Modification  des  Urtheils  durch  das  Gericht  selbst  üblich  war.
Eine  solche  geschah  nicht  selten,  besonders  etwa  auf  Ansuchen  von  Verwandten
des  Verurtheilten,  die  dann  persönlich  vor  Gericht  erschienen  und  darum
baten,  mitunter  war  auch  das  ursprüngliche  Urtheil  bereits  so  gemeint,  und
bloss  zum  Zwecke  eines  heilsamen  Effectes  der  Abschreckung  vorhanden.
Oefter  mussten  die  um  Modification  ansuchenden  Verwandten  auch  bestimmte
Verpflichtungen  übernehmen.  So  wurde  im  Jahre  1791  ein  gewisser  Poltera
von  Mühlen,  der  eine  Kuh  gestohlen  hatte  und  dafür  zum  Tode  verurtheilt
worden  war,  unter  der  Voraussetzung  begnadigt,  dass  seine  Verwandten  selbst
dafür  sorgen  und  hinlängliche  Gewähr  dafür  bieten,  dass  er  in  einem  sichern
Gewahrsam  untergebracht  werde.  Jene  allgemeine  Landesabstimmung  von
1847  ist  daher  das  einzige  Beispiel  dieser  Art.  Die  Begnadigung  wurde  mit
Mehrheit  abgewiesen  und  der  Verurtheilte  hierauf  zu  Chur  hingerichtet.

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