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heit  der  Gemeinden  diesen  Vorschlägen  Gesetzeskraft  ertheilen.“
Ferner:  „Der  Grosse  Rath  kann  fürderhin  allein  die  Gemeinden  anfragen
  und  ihrer  Mehrere  selbst,  oder  in  Fällen,  deren  Dringlichkeit
  er  anerkannt  hat,  durch  eine  besondere  Commission  aufnehmen.“
Das  Erste  Grossrathsreglement  von  1803  begränzt  die  Competenz
dieser  Behörde  ausschliesslich  auf:  Vorschlag  der  Gesetze,  Entscheidung
  über  Anstände  zwischen  den  einzelnen  Gemeinden,  Wachsamkeit
über  die  gemeinschaftlichen  Interessen,  Vertheilung  der  nothwendigen
Auflagen  auf  die  Hochgerichte,  Antrag  zur  Abhaltung  ausserordentlicher
  eidgenössischer  Tagsatzungen,  Wahl  und  Instruction  der
betrefienden  Deputirten  und  Ausführung  der  Tagsatzungsbeschlüsse.
In  allem  Weitern  blieben  die  Hochgerichte  und  wieder  die  einzelnen
(Gemeinden  innerhalb  derselben  souverän.  Alle  herrschaftlichen
Rechte,  wo  solche  noch  bestanden,  wurden  durch  die  Verordnung
  vom  1.  April  aufgehoben,  so  dass  „die  betreffenden  Gemeinden
  ganz  frei  und  unabhängig  den  Landammann,  die  Obrigkeiten,
  Sekelmeister  und  Weibel  wählen,  das  jus  fisci  und  überhaupt
  alle  Rechte,  wie  andere  Gemeinden  ausüben  !7).“  Die  hierauf
folgende  Verfassung  vom  11.  November  1814,  welche  jedoch  erst
am  19.  Juni  1820  als  „von  den  Räthen  und  Gemeinden,  als  der
obersten  Staatsgewalt  unseres  Freistaats  genehmigt  und  bestätigt“
anerkannt  und  ausgeführt  wurde!?)  enthielt  die  Bestimmungen:
„Die  Souveränität  des  Freistaats  Graubünden  beruht  auf  der
Gesammtheit  der  Räthe  und  Gemeinden  und  äussert  sich  durch

17)  Damals  wurden  also  z.  B.  die  politischen  Rechte  des  Bischofs  von
Chur  mit  Vorbehalt  seiner  geistlichen  Befugnisse  aufgehoben,  die  Herrschaften
Haldenstein  und  Tarasp  wurden  erst  jetzt  bündnerische  Gemeinden  und  in  bereits
bestehende  Hochgerichte  aufgenommen,  ebenso  wurde  der  „fürstliche  Hot
Chur“  (für  die  Dauer  dieser  Verfassung)  mit  der  Stadtgemeinde  vereinigt,
das  bischöfliche  Fiscalamt  in  Obervatz,  die  Vorrechte  der  Planta’schen  Familie
in  der  Besetzung  des  Aemterantheils  der  Gemeinde  Zuz,  die  Feudalrechte
des  bischöflichen  Castellans  von  Remüs,  die  Vorrechte  der  Stadt  Ilanz  und  des
Landvogts  von  Oberhalbstein  und  dergl.  mehr  beseitigt.  Die  Herrschaft  der
drei  Bünde,  Maienfeld,  erhielt  eine  förmliche  neue  „Verfassung“  als  Hochgericht.
  Der  Hof  Chur  wurde  nach  dem  Jahre  1814  abermals  selbstständig
und  ist  erst  1852  definitiv  incorporirt  worden.

18)  Ueber  diese  zweite  Verfassung  Graubündens  wurde  damals  merkwürdigerweise
  artikelweise  abgestimmt,  alle  Artikel  aber  mit  Mehrheit
angenommen.