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die  Mehrheit  ihrer  gesetzmässig  eingeholten  und  aufgenommenen
Willensmeinungen  oder  Gremeindemehre.“  (Art.2.)  „Der  Grosse
Rath  bildet  in  Verwaltungs-  und  Landespolizei  -  Angelegenheiten
die  oberste  Behörde  und  die  berathschlagende  über  die  bürgerlichen
  Gesetze,  Staatsverträge  und  Bündnisse,  die  den  Gemeinden
zur  Sanction  vorzulegen  sind.“  (Art.  8)  Das  auf  den  obcitirten
  Artikel  2  bezügliche  Ausführungsgesetz  „über  die
Repräsentanz-  und  Lastenvertheilung  vom  7.  März  1836  setzt
fest:  „Bei  allen  Abstimmungen,  sowohl  auf  den  Gemeinden,  als
im  Grossen  Rath  wird  künftighin  folgendes  Verhältniss  der
Stimmgebung  oder  Repräsentanz  statthaben.*  Hierauf  werden
jedem  einzelnen  Hochgericht  seine  bestimmten  Stimmen  zugetheilt,
  die  von  fünf  bis  zu  einer  einzigen  differiren  und  weiter
verordnet:  „Alle  Geldleistungen  zur  Bestreitung  der  Cantonslasten
  werden  auf  diese  Hochgerichtsstimmen  vertheilt.  Die
Unterabtheilung  der  Stimmen  in  jedem  Hochgericht  bleibt  dem
Einverständniss  seiner  einzelnen  Bestandtheile  und  in  Ermangelung
  eines  solchen  und  auf  erhobene  Beschwerde  dem  Entscheide
des  Grossen  Rathes  anheimgestellt“  !°).

=  Um  on

19)  Darnach  hatten  die  Hochgerichte  des  oberen  Bundes  28  Repräsentanzstimmen,
  die  des  Gotteshausbundes  24,  die  des  Zehngerichtenbundes  14,
und  natürlich  ebenso  viele  Repräsentanten  im  Grossen  Rath.  In  den  einzelnen
  Hochgerichten  wurde  durch  Verständigung,  eventuell  Grossrathsentscheid
die  Repräsentanz,  z.  B.  in  folgender  Weise  festgestellt:  Das  Hochgericht
Dissentis  hat  für  die  nächsten  12  Jahre  ab  1836  60  Boten  zu  stellen,  nämlich
jedes  Jahr  5.  Diese  60  werden  so  vertheilt,  dass  die  Gemeinden  Tavetsch,
Dissentis,  Somvix  und  Brigels  je  zu  12,  Truns  zu  8  und  Medels  zu  4  Boten
berechtigt  sind.  Das  Hochgericht  Ilanz  und  Gruob  hat  4  Repräsentanzstimmen,
  3  derselben  stehen  der  Landschaft  Ilanz  und  Gruob  zu,  die  4te
wird  auf  12  Jahre  hinaus  so  vertheilt,  dass  im  ersten  Jahre  die  Gemeinde
Schleuis,  im  zweiten  Ilanz  und  Gruob,  im  dritten  Laax  und  Seewis,  im  vierten
Schleuis,  im  fünften  Tenna,  im  sechsten  Laax  und  Seewis,  im  siebenten
Tenna,  im  achten  Ilanz  und  Gruob,  im  neunten  Laax  und  Seewis,  im  zehnten
Schleuis,  im  elften  Ilanz  und  Gruob  und  im  zwölften  Laax  und  Seevis  sie
ausüben.  Die  in  den  einzelnen  Jahren  fälligen  Cantonalsteuern  folgen  dem
gleichen  Vertheilungsmodus.  Diese  specielle  Vertheilung  beruhte  z.  B.  auf
einer  „gütlichen  Uebereinkunft“  vom  28.  April  1836,  die  dem  Grossen  Rath
am  15,  Juli  vorgelegt  wurde.  Das  Hochgericht  Misox  hatte  4  Stimmen,
hievon  besassen  die  Gerichte  Misox  und  Roveredo  2  Stimmen  und  in  je  4
Jahren  drei  Mal  eine  dritte,  Calanca  hingegen  1  Stimme  und  je  im  vierten