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Damals  1834  wurde  zum  ersten  Male  eine  „Ordnung  der
Ausschreiben  und  der  einzusendenden  Gemeindemehren  und  Olassification
  derselben,  also  nach  heutigem  Sprachgebrauche  ein
Referendumsgesetz  erlassen.  Dasselbe  bestimmt  im  Wesentlichen:
  Alle  Gesetzesvorschläge  sind  so  auszuschreiben,  dass  den
Gemeinden  bekannt  gegeben  wird,  ob  sie  dieselben  allfällig  auch
in  einzelnen  Partien  oder  nur  in  globo  annehmen  oder  verwerfen
können.  Mehren,  die  nicht  ganz  ordnungsmässig  beglaubigt
und  ausgefertist  sind,  werden  je  nach  Umständen  zur  Verbesserung
  zurückgeschickt,  oder  auch  trotz  der  mangelhaften  Form
ihrem  Inhalte  nach  mitgezählt,  solche,  welche  „sich  überlassend
erklären*,  werden  als  annehmend  betrachtet,  bleibt  dennoch  das
Mehr  zweifelhaft,  so  ist  es  dem  (Grossen  Rathe  anheimgestellt,
ob  er  auf’s  Neue  ausschreiben  will  oder  nicht,  jedenfalls  aber
muss  in  dem  Ausschreiben  an  die  Räthe  und  Gemeinden,  welche
von  dem  Resultate  der  Abstimmung  Kenntniss  haben,  genau  angegeben
  werden,  welche  Stimmen  anwesend,  verwerfend,  bedingt
oder  ausgeblieben  sind  und  wie  solche  der  letzten  beiden  Categorien
  classifizirt  worden  sind  ?®).

In  einem  Grossräthlichen  Beschluss  vom  23.  Juni  1821  wird
der  Grundsatz  aufgestellt,  dass  eine  authentische  Interpretation  eines
(esetzes  dieser  Behörde  zustehe,  jedoch  nur  für  künftige  Fälle,
also  nicht  rückwirkend,  zu  verlangen  und  zu  ertheilen  sei.

Jahre  eine  zweite;  bei  Geldleistungen  wurde  daselbst  laut  Einverständniss
von  1816,  1818  und  1824  die  ganze  Leistung  immer  in  Sechszehntel  vertheilt
von  denen  die  erstgenannten  Gerichte  11,  Calanca  hingegen  5  zu  tragen
hatte.  Im  Hochgericht  Poschiavo  (nebst  Brusio),  das  3  Repräsentanzstimmen
besass,  wurde  die  Confession  der  Bevölkerung  durch  einen  Grossrathsbeschluss
mit  in  billige  Rechnung  gezogen,  so  dass  jeder  Confession  Ein  Repräsentant,
der  dritte  aber  je  in  3  Jahren  zwei  Mal  den  Katholiken  zu  Gute  kam.  Ohne
die  Anführung  solcher  Beispiele  ist  es  dem  Fernerstehenden  nicht  möglich,
sich  in  diese  Verhältnisse  hineinzufinden.

20)  Diese  Verordnung  enthält  dann  noch  eine  Anzahl  von  uns  jetzt  sehr
sonderbar  anmuthenden  Bestimmungen  über  die  Art  und  Weise  die  Gemeinden
  zur  rechtzeitigen  Abgabe  ihrer  Stimmen  zu  bewegen  und  über  die  Bestellung
  der  regierungsräthlichen  Mittheilungen  an  dieselben.  Solche,  die  nicht
an  einer  Strasse  liegen,  wohin  regelmässige  Boten  kommen,  sollen  z.  B.  „der
Canzlei  eine  Person  bezeichnen,  welcher  die  Schreiben  an  sie  zugestellt
werden  können  und  mit  der  sie  über  deren  sichere  Bestellung  einverstanden  sind.“