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Die  nächstfolgende  Verfassung  von  1854  enthielt  die  Bestimmung:
  (Art.  2)  „Dem  Volke  steht  zu  von  dem  Grossen  Rathe
vorgeschlagene  Verfassungsveränderungen,  Gesetze  und  Staatsverträge
  anzunehmen,  oder  zu  verwerfen.  Seine  Einwilligung
ist  sowohl  zur  Einführung  neuer  Steuern  oder  Abgaben,  als  auch
zur  Erhöhung  der  bereits  bestehenden  erforderlich.  Neue  Cantonsbehörden
  können  nur  auf  dem  Wege  des  Gesetzes,  d.  h.  mit
Zustimmung  des  Volkes  aufgestellt  werden.“  Im  Uebrigen  bildete
diese  Verfassung  den  Uebergang  zu  der  modern-regelmässigen
Gestaltung  des  Cantons.  Die  Eintheilung  desselben  in  Bezirke,
Kreise  und  Gemeinden,  an  Stelle  der  alten  Hochgerichte,  war
schon  im  Jahre  1851  und  die  Aufhebung  der  drei  Bünde  durch
einen  blossen  Grossrathsbeschluss  vom  Jahre  1848  vorangegangen.
Im  Jahre  1852  war  eine  neue  Repräsentanz-  und  Lastenvertheilung
  auf  67  Repräsentanzstimmen  angenommen  worden,  welche  jedoch
  durch  das  erste  auf  5  Jahre  probeweise  angenommene
Steuergesetz  von  1857  zuerst  suspendirt  und  nachmals  nebst  der
alten  „Beschnitzungsordnung*  für  Kriegslasten  und  allgemeine
Landessteuern  von  1810  definitiv  aufgehoben  worden  ist.

Erst  die  jetzige  Verfassung  von  Graubünden  vom  23.  Mai  1880
hat  endlich  das  Werk  der  Ueberführung  des  ehemaligen  Staatenbundes,
  „Freistaat  der  Drei  Bünde“  in  den  Einheitsstaat  „Uanton
Graubünden“  vollendet,  die  Gemeinden  sind  nicht  mehr  Souveränitäten,
  sondern  haben  blos  noch  eine  erhebliche  Autonomie  in  der
Verwaltung  ihrer  eigenen  Interessen,  das  Referendum  hingegen
ist  als  die  Hauptstütze  der  modernen  Democratie  beibehalten
und  sogar  zum  ersten  Male  mit  einem  besonderen,  sog.  Finanzreferendum
  und  mit  der  sog.  Initiative  vervollständigt  worden.

Die  Art.  1—3  dieser  letzten  Verfassung  Graubündens  lauten
wie  folgt:

Art.  1.  Der  Canton  Graubündten  ist  nach  Maassgabe  der
Bundes-Verfassung  und  innere  den  Schranken  derselben  ein
souveräner  Stand  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

Die  Souveränität  beruht  auf  der  Gesammtheit  des  Volkes
und  äussert  sich  durch  die  gesetzmässigen  Abstimmungen  und
Wahlen.

Art.  2.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  vom  Volk  ausgeübt.