—  18  —

Der  Volksabstimmung  unterliegen:

1)  Die  Verfassungs-Aenderungen,

2)  Staatsverträge  und  Concordate,

3)  Gesetze,

a)  Organische  Gesetze,  bürgerliche  und  Strafgesetze  mit
Einschluss  derjenigen  über  das  gerichtliche  Verfahren
in  Civilsachen,  sowie  in  Criminal-  und  Strafpolizeisachen.

b)  Verwaltungsgesetze,  insbesondere  im  Steuer-,  Schul-,
Strassen-,  Forst-,  Jagd-  und  Fischerei-,  im  Gesundheitsund
  Armenwesen,  sowie  in  anderen  Gebieten  der  Verwaltung
  und  Volkswirthschaft;

4)  Diejenigen  Bestimmungen  cantonaler  Ausführungsverordnungen
  zu  Bundesgesetzen,  welche  nicht  nothwendige
Folge  der  letzteren  sind  und  ihrer  Natur  nach  im  Sinne
vorstehender  Ziffer  3  in  das  Gebiet  der  Volksgesetzgebung
  fallen;

5)  Beschlüsse  des  Grossen  Raths,  durch  welche  neue  Cantons-Behörden
  aufgestellt  werden  sollen;

6)  Grossraths-Beschlüsse,  welche  eine  neue  Ausgabe  von
Fr.  100,000  oder  mehr  zur  Folge  haben,  oder  eine  neue
voraussichtlich  in  fünf  aufeinander  folgenden  Jahren  wiederkehrende
  Ausgabe  von  mindestens  Fr.  20,000  in  sich
schliessen  ;

7)  Anderweitige  Beschlüsse  des  Grossen  Rathes,  welche
derselbe  der  Volksabstimmung  zu  unterstellen  für  gut
findet.

Art.  3.  Ausserdem  sind  vom  Grossen  Rath  auf  Begehren
von  wenigstens  5000  stimmberechtigten  Oantonseinwohnern  der
Volksabstimmung  zu  unterbreiten  :

1)  Vorschläge  zum  Erlass  neuer  Gesetze,  grossräthlicher

Verordnungen  und  Beschlüsse;

2)  Vorschläge  zurAufhebung  oder  Abänderung  von  Gesetzen,
welche  schon  mindestens  2  Jahre  in  Kraft  bestanden
haben,  sowie  grossräthlicher  Verordnungen  und  Beschlüsse,
seien  dieselben  bereits  in  Kraft  getreten  oder  nicht.  Ausgenommen
  sind  grossräthliche  Beschlüsse  dringlicher  Natur.

Der  Grosse  Rath  hat  solche  Vorschläge  zu  Handen  der