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Volksabstimmung  stets  mit  seinem  Gutachten  und  gutfindenden
Falles  auch  mit  Gegenanträgen  zu  begleiten.

Dem  Gesetze  bleibt  vorbehalten,  das  Nähere  über  die  Ausübung
  des  Vorschlagsrechtes  zu  bestimmen.

Ueberdies  hat  jeder  stimmberechtigte  Cantonseinwohner,  sowie
jeder  auswärts  wohnende  Oantonsbürger,  die  übrigen  Erfordernisse
der  Stimmberechtigung  vorausgesetzt,  das  Recht  auf  dem  Wege
der  Petition  Anträge  an  den  grossen  Rath  zu  stellen.

In  Graubünden  hatte  das  Referendum  seine  Popularität  niemals
  eingebüsst  und  es  ist,  wie  bereits  gesagt  wurde,  zu  keiner
Zeit,  in  dem  ganzen  Verlauf  der  wechselvollen  Geschichte  dieser
oft  stürmisch  bewegten  Republik  ein  offizieller  Versuch  gemacht
worden,  dasselbe  zu  beseitigen,  oder  auch  nur  einzuschränken,
wie  dies  im  Oanton  Wallis  der  Fall  gewesen  ist,  der  gegenwärtig
nur  noch  einen  Schatten  der  alten  Einrichtung  besitzt  und  auch
hiervon  nur  geringen  Gebrauch  macht.  Es  mag  diese  Verschiedenheit
  in  der  Natur  der  Bevölkerung  begründet  sein,  von  denen
die  vorwiegend  germanische  Graubündens  das  Referendum  mehr
als  einen  herkömmlichen  Schutz  der  individuellen  Gemeindefreiheit
gegen  die  bureaukratische  Staatsgewalt,  die  in  den  gebildeten
Ulassen  stark  romanisirte  des  Wallis  es  dagegen  mehr  als  ein
„instrument  dangereux“  ansah,  „dont  nos  conservateurs  euxmemes
  ont  abandonn&amp;  lusage“  ?).

In  beiden  ursprünglichen  Referendumscantonen  ist  die  rechtliche
  Natur  dieses  Instituts  allmählig  eine  vollständig  andere
geworden,  indem  es  jetzt  nicht  mehr,  auf  föderalistischer  Basis
beruhend,  die  Genehmigung  von  Gesetzesvorschlägen  seitens  selbstständiger
  Landestheile  bedeutet,  sondern  die  democratische  Gesetzgebung
  durch  die  Mehrheit  der  stimmfähigen  Bürger  des  gesammten
Landes,  welche  sich  statt  in  bloss  Einer  Landsgemeindeversammlung,
  in  einer  grösseren  Anzahl  von  solchen  vollzieht.  Es
ist  daher  auch  als  ein  Missgriff  zu  betrachten,  dass  man  der

2!)  Aus  einem  Schreiben  eines  Wallisers  an  den  Verfasser.  Im  Wallis
hielt  aber  auch  ein  kleinerer  Landestheil  einen  grösseren  damit  herkömmlich
in  untergeordneter  Stellung,  während  in  Graubünden  die  zwar  auch  vorkommenden,
  oben  beiläufig  erwähnten,  Privilegien  einzelner  Hochgerichte,
oder  Gemeinden  von  untergeordneter  Bedeutung  waren.