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Frankreich  und  1520  das  Schutz-  und  Trutzbündniss  mit  diesem
Staate,  1525  Zustimmung  zu  der  Politik  der  Regierung  im  Bauernkrieg,
  1564  Rückgabe  der  drei  südlemanischen  Aemter  (Chablais,
Faucigny  und  Pays  de  Gex)  an  Savoyen,  1590  der  Friede  von
Nyon  mit  Savoyen,  von  dem  weiter  unten  die  Rede  sein  wird  ??).

Ausser  diesen  bedeutenden  Fragen,  die  ein  volles  Verständniss
für  die  auswärtige  Politik  der  Schweiz  in  den  weiteren  Volkskreisen
  erforderten  und  die  in  der  grossen  Mehrzahl  richtig
aufgefasst  und  entschieden  worden  sind,  war  es  besonders  die
Reformation,  welche  in  Bern  durch  eine  ganze  Reihe  von  einzelnen
Volksentscheidungen  von  Staatswegen  durchgeführt  worden  ist.
Die  Hauptbeschlüsse  sind  von  1524  und  1526  Einführung  der
freien  Predigt,  aber  vorläufiges  Festhalten  des  Oölibats,  der
Fasten  und  der  katholischen  Sacramente,  1527  Bittgesuch  der
Priester,  ihnen  die  Ehe  zu  erlauben  ?®),  1528  Annahme  des

22)  Im  Ganzen  sind  88  Fälle  bekannt,  wovon  17  im  15.,  einer  im  17.
und  einer  im  18.  Jahrhundert,  die  meisten  also  aus  dem  16.

23)  Dieses  wurde  mit  grosser  Mehrheit  verworfen,  von  einzelnen  Aemtern
mit  der  ausdrücklichen  Begründung,  wenn  die  Priester  heirathen  wollen,  so
sollen  sie  auch  „rüten*  (ausreuten,  mit  anderen  Worten  überhaupt  das  Land
bearbeiten).  Zwei  solcher  Antworten  mögen  als  Beispiele  folgen.  Dieselben
finden  sich  schon  abgedruckt  in  den  „Urkunden  der  bernischen  Kirchenreform
  von  STÜRLER*  1862.

Landgericht  Zollikofen.
1527.  Suntag  nach  Mathei.  (Sept.  22.)  Seite  481.

Grossmächtigen  edlen,  strängen  fromen,  vesten,  fürsichtigen,  wysen,
gnädigen  Herren,  üweren  Gnaden  syen  unser  allzyt  Gehorsam  willig  underthänig
  Dienst  mit  unserm  Lib  und  Gut  allzit  zuvoran  bereit.  Gnädigen
Herren,  durch  Herrn  Bernhart  Tillmannn,  üwern  Mitrat  und  Fridlin  Switzer
üweren  Mitburger  haben  wir  gehört  und  verstanden,  das  Anbringen  der
Priestern  in  üwer  Statt,  Land  und  Gebiet,  an  Üch,  unser  gnädig  Herren
gelangot,  anträffend,  die  Ee,  so  die  genampten  Priester  begären,  von  Üch,
unsern  gnädigen  Herren  nachgelassen  werden  solle,  alles  nach  Inhalt  gestellter
Supplication,  die  uns  der  Lenge  nach  sampt  der  Instruction  vorgeläsen  ist.
Und  wiewol  Gnädigen,  nit  Not  wäre  gewesen,  der  Uweren  von  einem  Landgricht
  Zollikofen  in  obangezöugten  Handel  Rat  zu  haben  dann  wir  in  sölichen
und  noch  in  vil  minderen  Sachen,  Üch,  unsern  gnädigen  Herren,  nit  wüssen
zu  rathen,  —  dann  Jr  bishar  die  Uweren  von  Statt  und  Land  in  sölichem
guten  Frieden  geregieret  haben,  daran  wir  Gott,  und  demnach  Üch,  unsern
gnädigen  Herren  billich  Lob  und  Dank  söllen  sagen;  —  und  so  aber  üwer