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in  gutfindender  Weise  zu  versammeln,  aufzuklären  und  über  ihre
Meinung  Bericht  zu  erstatten.  Oder  es  gingen  ausgeschossene
Rathsglieder  in  die  Landschaft  hinaus,  um  die  Bevölkerung
zu  belehren  und  sich  ihrer  Meinung  zu  versichern.  Dies  geschah
  im  Falle  des  Friedens  von  Nyon  mit  Bezug  auf  die
deutschen  Landschaften  und  aargauischen  Städte.  Oder  es
wurden  endlich  Ausschüsse  der  Landschaft  nach  Bern  berufen,
um  solche  wichtige  Sachen  in  der  Rathssitzung  mitberathen  zu
helfen.  Dies  wurde  1590  bezüglich  der  welschen  Unterthanen
angeordnet.  Doch  war  dieser  letztere  Modus  bei  der  bernischen
Regierung  am  wenigsten  beliebt.  Den  Grund  nennt  der  Chronist
Anshelm,  indem  er  sagt,  man  habe  1509  Rathsboten  in  die  Aemter
hinausgeschickt  „wol  bedacht  wäger  ze  sin  ir  Rät  hinus  ze  senden,
dann  ir  Unterthanen  harinn  ze  Räten  ze  machen,  so  dann  selten
ohne  Nachtheil  einer  Obrigkeit  zesammenkommen,  gewonlich  allwegen
  ira  abziehen,  Party  und  Irrung  anrichten  oder  stärken“.

Diese  Furcht,  vor  einer  zu  starken  Einmischung  des  Volkes
in  die  Regierung  war  wohl  auch  der  Grund,  wesshalb  diese
Volksanfragen  vom  Jahre  1610  ab,  bei  immer  stärkerer  Ausbildung
  der  Oligarchie  nicht  mehr  zur  Anwendung  kamen.  Erst
in  ihrer  letzten  Verlegenheit  berief  die  Regierung  dann  noch
solche  Ausschüsse  auf  den  1.  Februar  1798  nach  Bern,  nachdem
bereits  die  Freiheitsbäume  in  Lausanne  und  Aarau  aufgepflanzt
waren,  dieselben  sassen  dann  im  Grossen  Rathe  bis  zum  5.  März,
konnten  aber  das  Geschick  des  Staates  nicht  mehr  aufhalten.

Ueber  das  Stimmrecht  in  solchen  Fällen  bestanden  ebenfalls
keine  bestimmten  Vorschriften.  Kamen  Landschaftsboten  nach
Bern,  so  schickte  jedes  Amt  gewöhnlich  zwei  Boten,  die  in  einer
herkömmlichen  Rangordnung  (voran  stets  Thun  und  Burgdorf)
ihre  Aufträge  im  Rathe  eröffneten.  Bei  der  letzten  derartigen  Versammlung
  am  1.  Februar  1798,  fanden  sich  51  Ausgeschossene
ein.  Bei  der  Abstimmung  auf  dem  Lande  selbst  wurde  in  der
Regel  alle  Mannschaft  vom  erfüllten  14.  Lebensjahre  ab  zur  Abstimmung
  zugelassen,  1503  schon  die  12jährigen,  mitunter  aber
wurde  auch  das  16.  und  18.  Altersjahr  vorgeschrieben.  Die
Theilnahme  an  der  Abstimmung  war  in  der  Regel  nicht  obligatorisch,
  doch  wurden  in  einzelnen  Fällen,  z.  B.  bei  Anlass  der