—  1970  —

bedeutenderen  Abstimmungen  über  die  Reformation  (1527  und
1528)  die  Rathsboten  ausdrücklich  angehalten,  zu  sehen  „ob
Jedermann  zugegen  und  Niemand  säumig  sei“.  Die  Einwohner
der  Stadt  Bern  selbst  wurden  nie  angefragt,  mit  einziger  Ausnahme
  des  Reformationsmandats  von  1528;  sie  galten  als  durch
die  Obrigkeit  bereits  vertreten.  Mit  einer  praktischen  Klugheit
endlich,  die  durch  unsere  jetzigen  Begriffe  von  Rechtsgleichheit
ausgeschlossen  ist,  wurden  die  Landschaften  immer  erst  eine
geraume  Zeit  nach  ihrer  Erwerbung  zur  Theilnahme  an  solchen
Volksentscheiden  zugelassen,  so  dass  das  Aargau  erst  nach  60
Jahren  1475,  Waadt  nach  28  1564,  Aigle  1528,  Erlach  1487
diese  politische  Mündigkeit  erlangte.  Es  fehlte  in  Bern  nicht
an  Versuchen,  diese  Volksabstimmung  zu  einem  förmlichen  constitutionellen
  Rechte  der  Landschaft  zu  gestalten  und  wenn  das
land  Kraft  und  Ausdauer  in  hinreichendem  Maasse  besessen
hätte,  um  die  wiederholten  Vereinbarungen  darüber  mit  der  aristokratischen
  städtischen  Obrigkeit  aufrecht  zu  halten,  so  hätte  sich
die  Oligarchie  der  letzten  beiden  Jahrhunderte  nicht  ausbilden
können,  vielmehr  würde  der  Staat  Bern  (und  durch  sein  Gewicht
die  Eidgenossenschaft)  muthmasslich  ohne  Revolution  in  die
constitutionellen  Staatsformen  unserer  Zeit  übergegangen  sein.
Im  Jahre  1513  wurde  zuerst,  in  Folge  von  Aufständen  nach  der
Schlacht  von  Novara,  zwischen  dem  Rath  und  Vertretern  des
Landvolkes  in  einer  l4tägigen  Berathung  ein  Vergleich  von
17  Artikeln  zu  Stande  gebracht,  wodurch  die  Regierung  namentlich
  versprach  ohne  Zustimmung  von  Boten  von  Stadt  und  Land
keine  Bündnisse  mehr  einzugehen,  in  denen  auswärtigen  Staaten
Hilfe  zugesagt  werde.  Einige  missbeliebte  Beamte  wurden  auf
Klagen  des  Landes  vom  Amte  gestossen,  und  durften  ohne
dessen  Bewilligung  nicht  wieder  eingesetzt  werden  °®).  1531  nach
dem  unglücklichen  Kappeler  Frieden  kamen  Ausschüsse  der
Landschaft  ungeladen  in  die  Stadt  und  nach  dreitägigem  Capituliren
  mit  ihnen  wurde  abermals  ein  Vergleich  in  16  Artikeln

0)  Die  Akten  dieser  Sache,  namentlich  der  Originalabschied  und  die

schriftlich  eingegebenen  Klagen  des  Landvolks  fehlen  übrigens  jetzt  im

Staatsarchiv  und  ebenso  alle  Rathsprotokolle  vom  Juni  bis  Dezember  1813.

Es  liegt  die  Vermuthung  nalıe,  dass  sie  später  absichtlich  beseitigt  worden  sind.
Archiv  für  öffentiiches  Recht  II.  2.  14