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verschrieben  ,  worin  neuerdings  vorzugsweise  die  Verpflichtung
enthalten  ist,  das  Land  über  wichtige  Fragen  der  auswärtigen
Politik  zu  Rathe  zu  ziehen,  (kein  Bündniss  und  keinen  Krieg
ohne  Volksanfrage  zu  beschliessen).  Von  diesem  Vergleiche  wurden
zwei  Ausfertigungen  gemacht  und  die  eine  für  die  aargauischen
Unterthanen  in  Burgdorf,  die  andere  für  die  Oberländer  in  Thun
deponirt.  (Art.  3.)  Das  Protokoll  über  die  Verhandlungen
(Rathsmanual  No.  231)  und  diese  selbst,  sind  ebenfalls  sehr
interessant  für  die  specielle  Landesgeschichte  und  noch  nirgends
hinreichend  beleuchtet.  Manches  erinnert  in  diesen  älteren  Aktenstücken
  an  die  heutigen  verschiedenartigen  Urtheile  über  diese
Volksabstimmungen,  nirgends  aber  zeigt  sich  das  tiefe  Misstrauen,
welches  viele  Gebildete  heutzutage  (trotz  aller  Schulen)  in  das
Verständniss  des  Volkes  für  seine  politischen  Angelegenheiten
setzen,  sondern  der  Widerstand  der  damaligen  regierenden  Ulassen
erklärt  sich  einfach  durch  ihre  Abneigung,  die  Regierungsgewalt  mit
Competitoren  zu  theilen,  die  nach  damaliger  Staatsordnung  als
ungleich  in  Rechten  erschienen.  Erst  das  Jahr  1869  hat  dem
heutigen  Canton  Bern  dieses  V  olksabstimmungsrecht  wieder  gebracht.
Eine  kleineBroschüre  des  damaligen  gelehrten  und  zugleich  volksfreundlich
  gesinnten  Staatsarchivars  vON  STÜRLER,  „Die  Volksanfragen
  im  alten  Bern“  (Bern  1869)  trug  damals  nicht  wenig
dazu  bei,  diese  Einrichtung  als  eine  Art  von  Revindication  ehemals
  vorhandener  und  ohne  hinreichenden  Grund  beseitigter
Volksrechte  populär  zu  machen.

In  der  Geschichte  von  Zürich  findet  sich  ein  Versuch,
eine  Referendumseinrichtung  zu  Gunsten  °  der  Landbevölkerung
gegenüber  der  souveränen  Gewalt  des  Grossen  Rathes  der  Stadt  °')
gesetzlich  zu  begründen,  in  zwei  merkwürdigen  Aktenstücken,
den  sog.  WALDMANN’schen  Spruchbriefen  von  1489  und  dem
Kappeler  Brief  von  1531.  Die  erstgenannten  Urkunden  waren  eine
Art  von  Vermittlungsentscheid  der  7  alten  Orte  der  Eidgenossenschaft
  zwischen  „ganzer  (remeinde  der  Stadt  Zürich“  und  „ganzer
Gemeinde  vor  der  Stadt  Zürich,  als  den  ihren,  an  dem  andern
Theil“.  Der  Landschaft  wurden  durch  diese  Briefe,  welche  in

21)  Dieselbe  wurde  eigentlich  gleichzeitig  erst  durch  den  sogenannten
4.  Geschworenen  Brief,  die  2.  Stadtverfassung,  festgestellt.  (1498.)