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sieben  Exemplaren  den  einzelnen  Landschaften  zugefertigt  wurden
und  die  nicht  in  allen  Einzelheiten  gleichlauten,  namentlich  das
Recht  ertheilt  „wenn  sie  mit  böser  Gewalt  übersetzt  werden
wölltent“  auf  Versammlungen  mehrerer  Kirchhören  Ausschüsse  zu
wählen,  welche  vor  den  Rath  in  Zürich  kommen  und  die  Begehren
der  Landschaft  dort  eröffnen  sollen  °*),  In  dem  Kappeler  Brief  von
1531,  9.  Dezember,  welcher  allen  Landvögten  zugestellt  wurde,
versprach  der  Rath,  ähnlich  wie  in  Bern,  „keinen  Schirm  noch
Burgerschaft  mehr  zuzusagen,  auch  keinen  Krieg  mehr  anzufangen,
ohne  einer  Landschaft  Wissen  und  Willen“.  Ebenso  wird  das
„Berichten“  der  Landschaft,  das  schon  längere  Zeit  üblich  gewesen
  war,  nun  zu  einem  förmlichen  constitutionellen  Rechte  erhoben:
  „Und  ob  wir  mit  etwas  Artiklen  oder  grossen  ehhaften
Beschwerungen  gegen  Jemand  beladen  wärent,  dass  wir  gedächtint
  in  Unserem  Erlyden  auch  Stadt  und  Land  nit  tragenlich  zu
syn,  dass  wir  Unsere  biderbe  Lüt  uff  dem  land  darum  berathsamen
  und  es  ihnen  anzeigen  söllent“  ®3).

Diese  Berichterstattung  geschah  in  Zürich,  soweit  dies  aus
vorhandenen  Beispielen  ersichtlich  ist,  immer  in  der  Weise,  dass
Rathsabgeordnete  auf  die  Landschaft  hinausgingen,  um  den  dortigen
  Gemeinden  von  der  gesammten  Sachlage  und  der  Ansicht
des  Rathes  Kenntniss  zu  geben  und  ihr  Wolhlmeinen  darüber
zu  vernehmen.  Es  wurde  hier  also  mehr  eine  Zustimmung  zu
gefassten  Beschlüssen  und  eine  Bekräftigung  einer  bereits  bestimmt
vorhandenen  Regierungspolitik  verlangt,  während  sich  der  Rath

 

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92)  Diese  Bestimmung  betraf,  genau  genommen,  zwar  nur  einen  Theil  der
Unterthanen,  die  Landschaft  am  Zürichsee,  welche  auch  das  Recht  erhielten,
ihre  Untervögte  selbst  zu  wählen.

*2)  Die  übrigen  Hauptbestimmungen  dieses  merkwürdigen  Briefes  richten
sich  hauptsächlich  unter  dem  damaligen  Eindruck  der  unglücklichen  Schlacht
von  Cappel,  gegen  das  Andenken  der  Herrschaft  Zwingli's  und  gegen  die
Geistlichkeit  überhaupt,  welche  in  der  letzten  Zeit  allzu  grossen  Einfluss
auf  die  Politik  ausgeübt  und  zu  dem  Kriege  wesentlich  beigetragen  hatte.  Der
Brief  spricht  daher  von  „harverloffenen  Pfaffen,  ufrührigen  Schryern  und
Schwaben“  mit  sichtlicher  Bitterkeit  und  bestimmt:  die  Prädicanten  sollen
friedsam  sein,  auf  Fried  und  Ruh  stellen,  das  Gottswort  nach  lut  beder
Testamente  verkünden  und  sich  weltlicher  Sachen  nit  beladen.

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