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grob“,  die  Gemeinden  bei  Anlass  der  jährlichen  Eidesleistung
darüber  angefragt,  und  der  Züricher  Bürgermeister  MArcus  Röusr,
der  einst  selber  der  erste  Hauptmann  der  noch  jezt  bestehenden
päpstlichen  Schweizergarde  gewesen  war,  erlebte  noch  kurz  vor
seinem  Tode  eine  allgemeine  und  grossartige  Aeusserung  des
Volksvertrauens  und  die  Festhaltung  des  grossen  Entschlusses
von  Zürich,  durch  welchen,  wie  HOoTTINGER  sagt,  „nicht  die
weiten  Hallen  von  Jesu  Kirche,  sondern  der  Zwinger  verlassen
wurde,  welchen  an  derselben  Rom  kunstvoll  erbaut.“

Die  praktische  Geltung  der  obengenannten  Spruchbriefe  erstreckte
  sich  auch  hier  nicht  über  das  16.  Jahrhundert  hinaus,
dieselben  wurden  vielmehr  nach  Ablauf  eines  Jahrhunderts  von
den  Zürcherischen  Obrigkeiten  ignorirt,  theilweise  sogar  bei  gegebenem
  Anlasse  mit  offener  Gewalt  beseitigt  °®).

Meines  Wissens  sind  dies  die  wesentlichen  charakteristischen
  Spuren  für  die  Anfänge  des  heutigen  Referendums,  soweit
sie  aus  der  alten  Zeit  der  Eidgenossenschaft  datiren  ®9).  In

»®)  Im  Jahre  1646  namentlich  fand  ein  Aufruhr  im  Wädenswyler  und
Knonauer  Amte  wegen  einer  neuen  Steuer  statt,  gegen  welche  sich  die
Unterthanen  auf  den  Waldmann’schen  und  den  Kappeler  Brief  beriefen.  Die
Stadt  Zürich  liess  damals  Truppen  nach  Wädenswyl  ausrücken  und  den
Unterthanen  diese  „vermeintlichen“  Freiheitsbriefe,  durch  die  sie  doch  blos
in  Irrthum  versetzt  und  unglücklich  gemacht  werden,  wieder  wegnehmen  und
dieselben  auf  völlige  Ergebenheit  und  unbedingten  Gehorsam  gegen  ihre
gnädigen  Herren  vereidigen.

»7)  Das  Referendum  der  Amtsgemeinden  war  auch  in  Luzern  nach
dem  Aufstand  von  1513  auf  eine  kurze  Zeit  eingeführt  worden  (vgl.  SEGESSER,
Luzerner  Rechtsgeschichte  III.  I.  271).  Schon  im  Jahre  1525  aber  verzichteten
  die  Aemter  darauf  und  stellten  den  betreffenden  Brief  zurück,  da
eine  gewisse  Einigkeit  der  Action,  der  beginnenden  Reformation  wegen,  nothwendig
  erschien.  Man  wollte  eben  nicht  über  Krieg  und  Frieden  auf
diesen  Amtsgemeinden  abstimmen  lassen.  Jede  Zeit  der  vorherrschenden
äusseren  Politik,  die  eine  energische  und  gleichzeitig  discrete  Staatsleitung
erfordert,  ist  der  inneren  Freiheit  nicht  günstig.  Landsgemeinden  gab  es
ausser  in  den  demokratischen  alten  sechs  Orten,  noch  in  dem  Unterthanenlande
  des  Abtes  von  St.  Gallen  Toggenburg,  das  eine  von  den  übrigen,
Landestheilen  dieser  geistlichen  Monarchie  etwas  verschiedene  Rechtsstellung
hatte.  Eine  eigentliche  constitutionelle  Bedeutung  gewannen  dieselben  jedoch
erst  unmittelbar  vor  dem  Ausbruche  der  Revolution,  die  schliesslich  die  berühmte
  Abtei  gänzlich  beseitigte,  durch  einen  Vertrag  mit  dem  Landesherrn