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Zürich  und  Bern  erscheint  demnach  dasselbe  (sehr  verschieden  von
Wallis  und  Graubünden)  bereits  wie  ein  gewährleistetes  „Volksrecht“
  gegenüber  einer  an  und  für  sich  kraft  eigenem  Rechte
regierenden  aristokratischen  Obrigkeit.  Diese  Auffassung  hat
sich  Öfter  noch  in  die  Verfassungen  unserer  heutigen  Zeit  übertragen,
  in  denen  von  solchen  Regierungen  keine  Rede  mehr,  sondern
  vielmehr  die  „Volkssouveränität“  eine  allgemein  anerkannte
ist.  Dessenungeachtet  und  in  vollem  Widerspruche  mit  den  grundlegenden
  Ideen  unserer  Zeit  figuriren  das  Referendum  und  die
Initiative  noch  in  den  jetzigen  Verfassungen  der  Oantone  ziemlich
allgemein  unter  dem  Titel:  „Volksrechte“,  als  ob  es  Rechte
wären,  die  dem  gesammten  Volke  von  irgend  Jemand  erst  abgetreten
  und  zugebilligt  werden  müssten.  Der  umgekehrte  Standpunkt,
  wornach  das  Volk  alle  politischen  Rechte  direct  ausübt,
die  es  nicht  durch  die  Verfassungen  an  gewisse  Organe  delegiren
will,  würde  den  jetzigen  republicanisch  -  demokratischen  Anschauungen
  und  Einrichtungen  besser  entsprechen;  der  Gedanke
an  „Volksrechte“  entspricht  lediglich  historischen  Erinnerungen,
die  sich  darin  unbewusster  Weise  noch  geltend  machen.  Es  ist
vielleicht  hier  für  ausländische  Leser  beizufügen,  weil  es  zum

von  1795.  Eine  Art  von  Tagsatzung  im  Feld  mit  Referendum  an  die  militärische
Landsgemeinde  des  gesammten  Heeres  kommt  endlich  noch  in  der  Kriegsgeschichte
  der  Schweiz  vor.  Bei  grösseren  Kriegszügen  pflegten  die
Orte  ihren  Hauptleuten  auch  noch  angesehene  Rathsglieder  mitzugeben,  so
dass  eine  Tagsatzung  im  Felde  gebildet  werden  konnte,  welche  sehr  oft  über
die  wichtigsten  Dinge,  Waffenstillstände,  Friedensverhandlungen  selbstständig
eintrat  und  die  Abschlüsse  (in  der  Regel  an  die  einzelnen  Orte)  nach  Hause
berichtete.  In  manchen  Fällen  aber  nahm  das  Heer  selbst  in  landsgemeindeartiger
  Weise  diese  militärischen  Angelegenheiten  in  eigene  Hand.  Die
Schlacht  von  Marignano  (1515)  und  diejenige  von  Bicocca  (1522)  wurden
z.  B.  in  dieser  Weise  beschlossen.  Interessante  Beispiele  von  solchen  „Kriegsgemeinden“
  sind  die  beiden  vor  Kappel  vom  Jahre  1529.  Damals
trugen  zuerst  die  Abgeordneten  der  5  katholischen  Orte  und  die  Vermittler
in  einem  von  dem  Züricherheere  gebildeten  grossen  Viereck  ihre  Friedensvorschläge
  vor  und  sodann  ritten  am  16.  Juni  50  Züricher  in  das  Lager
der  katholischen  Orte  und  hielt  Hans  Escher  seine  Rede  vor  den  in
Stahl  gehüllten  trotzerfüllten  Unterwaldern  und  übrigen  Verbündeten:  Prae
caeteris  Sylvanos  ita  ferro  contectos  undique  ut  procul  intuentibus  non  viri,
sed  chalybis  massa  fulgentissima  putarentur.  Stetisse  omnes  leonum  in  modum
veluti  jamjam  proeliaturos*.  (Myconius.)

 