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kratien  der  Landsgemeindecantone,  wo,  trotzdem  zu  keinen  Zeiten
irgend  eine  politische  Rechtsungleichheit  bestand  und  alles  Politische
  seit  Jahrhunderten  unter  freiem  Himmel  vor  dem  ganzen
Volke  verhandelt  wurde,  noch  immer  ganz  die  gleichen  Namen
an  der  Spitze  stehen,  die  wir  bereits  aus  der  Zeit  der  ältesten
Bünde  als  Vorsteher  dieser  Gemeinwesen  kennen.  Aus  dem
nämlichen  Grunde  ist  es  aber  auch  nicht  nothwendig  für  den
Einfluss  der  gebildeten  Olassen  ängstlich  besorgt  zu  sein.  Soferne
dieselben  sich  tüchtig  erhalten  und  nicht  selbst  von  dem
öffentlichen  Leben  zurückziehen,  werden  sie  nach  unserem  Dafürhalten
  immer  ihr  natürliches  Gewicht  beibehalten,  und  die
lehrreiche  schweizerische  Geschichte  zeigt  keineswegs,  dass  in  denjenigen
  Perioden,  in  welchen  die  Rathsboten  von  Bern  und  Zürich
auf  die  Landschaften  zum  Berichte  hinausgingen,  weder  das  Volk
unverständiger  und  petulanter,  noch  die  Regierung  weniger  kräftig
und  angesehen  war,  als  in  der  späteren  Zeit  der  ausschliesslichen
Oligarchie.

In  der  ersten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  war  in  der  schweizerischen
  Eidgenossenschaft  die  repräsentative  Demokratie  die  beı
Weitem  vorherrschende  Staatsform.  Einzig  in  Graubünden  und
Wallis  und  in  den  damaligen  acht  Landsgemeindecantonen  3°)  bestand
  ein  directes  Gesetzgebungsrecht  des  Volkes.  Ueberall
sonst  war  die  gesetzgebende  Gewalt,  die  Controle  über  die  Verwaltung
  und  die  Ausübung  der  hoheitlichen  Rechte  repräsentativen
  Versammlungen  anvertraut,  welche  ursprünglich  sogar  durch
Vorrechte  der  ehemals  regierenden  städtischen  Bevölkerungen  und
bedeutenden  Wahlcensus  einen  ziemlich  aristokratischen  Beigeschmack
  hatten  und  durch  Niemand,  weder  eine  freie  Presse,
noch  Vereinsthätigkeit,  nicht  einmal  durch  das  Zweikammersystem
(das  bei  uns  nirgends  ausser  für  die  Eidgenossenschaft  selbst
besteht)  in  ihrer  Gewalt  controlirt  waren.  Selbst  in  den  neuen
Cantonen,  welche  auf  Grund  der  helvetischen  Revolution  aus  ehemaligen
  Unterthanenländern  und  zugewandten  Orten  gebildet

 

Gegenwärtig  besteht  die  alte  Landsgemeindeverfassung  nur  noch  in  Uri,
Unterwalden,  Glarus  und  Appenzell.