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wurden,  herrschte  der  Gedanke  vor,  es  müsse  die  Macht  auf  eine
kleinere  Elite  des  Volkes  beschränkt  bleiben,  und  es  ist  ganz
aus  diesem  jetzt  ziemlich  verschwundenen  Geiste  heraus,  wenn
WOLFGANG  MENZEL  von  einem  höheren  Staatsbeamten  aus  diesen
neuen,  kaum  freigewordenen  Oantonen  erzählt,  dieselben  haben  es
als  feststehenden  Grundsatz  einer  gesunden  Wahlpolitik  erklärt,
nur  solche  Leute  in  höhere  Stellungen  zu  wählen,  die  sich  ihre
Haare  pudern.  Noch  weniger  war  bis  auf  die  neueste  Zeit  in
Bezug  auf  die  eidgenössische  Verfassung  selbst  von  „Volksrechten“
die  Rede.  Gleich  die  erste  moderne  Verfassung  der  Schweiz,
die  sonst  wegen  des  Radicalismus  ihrer  Ideen  verrufene  „Helvetik“
  vom  12.  April  1798  war  die  schrofiste  Repräsentativverfassung,
  welche  die  Schweiz  jemals  besessen  hat.  Nicht  allein
war  sie  selber  ohne  Volksvotum,  blos  durch  eine  von  dem  französischen
  Armeecommissär  Lecarlier  eilig  zusammenberufene
Nationalversammlung,  „in  globo“  angenommen  worden,  sondern  sie
enthielt  auch  eine  permanente  gesetzgebende  Behörde  in  zwei
Kammern,  deren  Mitglieder  fest  besoldet  waren  und  die  in  täglichen
  Sitzungen  sowohl  gesetzgeberisch  als  administrativ  bis  in
das  Kleinste  hinein  regierten.  Die  Uantone,  die  damals  blos  dem
Namen  nach  bestanden,  wurden  von  Präfecten  regiert,  neben
denen  blos  noch  „Verwaltungskammern“  zur  Berathung  der  vorzugsweise
  ökonomischen  Angelegenheiten  bestanden,  dem  Volke
selbst  stand  ausser  der  zeitweiligen  Wahl  der  Repräsentanten,  Verwaltungskammern
  und  der  Richter  der  Cantonsgerichte  und  des
obersten  Gerichtshofes  kein  directer  Einfluss  auf  die  Politik  und
Gesetzgebung,  nicht  einmal  irgend  ein  Verfassungsrevisionsbegehren
  zu  ?°).

Keiner  der  5  Abänderungsentwürfe,  welche  zwischen  1798
und  1803  entstanden,  enthielt  in  dieser  Hinsicht  andere  Grundlagen
  und  ebenso  wenig  war  dies  in  den  darauf  folgenden  schweizerischen
  Verfassungen  vom  19.  Februar  1803  und  7.  August

 

 

#0,  Selbst  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  gesetzgebenden  Räthe
war  insoweit  beschränkt,  dass  die  Zahl  der  Zuhörer  niemals  die  der  anwesenden
  F,epräsentanten  überschreiten  durfte.  (Art.  49).  Ueber  diese  interessante
  Vertassung  besteht  seit  1886  der  Anfang  einer  officiellen  Actensamm-Jung.
  Vgl.  ferner  meine  Vorlesungen  über  die  Helvetik.  Bern  1878.