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1815  der  Fall.  Von  allen  ist  auch  allein  ein  Entwurf  vom
20.  Mai  1802,  den  man  die  zweite  helvetische  Verfassung  zu
nennen  pflegt,  einer  (in  mancher  Hinsicht  irregulären)  Volksabstimmung
  unterworfen  worden  *').  Erst  seit  dem  Jahre  1848  wurden
die  eidgenössischen  Verfassungen  in  geregelter  Weise  zur  Abstimmung
  des  Volkes  und  der  Cantone  gebracht.

Nirgends  sind  die  Gedanken  der  Menschen  in  der  ersten
Hälfte  dieses  Jahrhunderts  sehr  wesentlich  auf  eine  sogen.  „Erweiterung
  von  Volksrechten“  gerichtet,  und  in  den  interessanten
Exposes  von  Rossı  und  wieder  von  KERN  und  DRrUEY,  die  den
Verfassungsentwürfen  von  1832  und  1848  vorangingen,  sucht  der
Leser  vergebens  eine  Hindeutung  auf  die  Möglichkeit  oder  gar
Wünschbarkeit,,  diese  Oonstitutionen  auch  nach  dieser  Seite  hin
zu  entwickeln.  Es  war  viel  eher,  (im  Jahre  1848  namentlich)  der
amerikanische  Bundesstaat,  den  man  als  Vorbild  für  die  Neugestaltung
  der  schweizerischen  Verhältnisse  im  Auge  hatte,  als
das  im  Grunde  viel  näher  liegende  Beispiel  der  zwei  föderalistischen
  Republiken  des  eigenen  Landes,  in  denen  die  Volksabstimmung
  bestand,  deren  Verhältnisse  aber  vielleicht  den  meisten
Staatsmännern  der  damaligen  Periode  weniger  bekannt  waren,  als
diejenigen  des  grossen  überseeischen,  damals  einzig  in  der  Welt
bestehenden  Bundesstaats.

Die  Einführung  einer  grösseren  Oontrole  des  gesammten  Volkes
gegenüber  den  Beschlussfassungen  der  repräsentativen  Staatskörper
ging  in  den  schweizerischen  Cantonen  in  zwei  räumlich
  ziemlich  getrennten  Perioden  vor  sich.  In  der  ersten  derselben
  gab  den  Anstoss  dazu  die  zweite  französische  Revolution
von  1830,  welche  zuerst  die  Weltordnung  des  Wiener  ÜUongresses,
die  derselbe  für  lange  Zeit  restaurirt  zu  haben  glaubte,  wieder
in  Frage  stellte.  Damals,  wie  dann  später  nochmals  im  Jahre
1848,  wurden  natürlich  die  Meinungen  der  ersten  Revolution  und
ihrer  Schriftsteller  über  die  Volkssouveränität  und  ihre  prak-1)

  Ueber  diese  erste  Volksabstimmung  des  gesammten  schweizerischen
Volkes,  die  als  ein  völliges  Unicum  in  unserer  älteren  Geschichte  dasteht,  vgl.
obeitirte  „Oeffentliche  Vorlesungen  über  die  Helvetik“.  Bern  1878  pag.  462
und  folgende.