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tischen  Folgerungen  neuerdings  lebhaft  erörtert  und  aus  dieser
Zeit  stammen  in  der  Schweiz  die  ersten  Anfänge  einer  Volksabstimmung
  in  dem  modernen  Sinne  eines  „Volksrechtes“.  Der
erste  Canton,  der  sich  hiezu  entschloss,  war  der  im  Jahre  1803
aus  allerlei  heterogenen  Bestandtheilen  neu  construirte  Canton
St.  Gallen,  welcher  nach  langen  Debatten  in  einem  stürmisch
bewegten  Verfassungsrathe  des  Jahres  1831  ein  sogenanntes  Veto
einführte,  wonach  das  Volk  das  Recht  der  Genehmigung  der
Gesetze  in  der  Weise  erhielt,  „dass  es  nach  Erlassung  eines  Gesetzes
  die  Anerkennung  und  Vollziehung  desselben  kraft  seiner
souveränen  (rewalt  verweigern  kann“.  Demgemäss  konnten
50  Bürger  einer  politischen  Gemeinde  innert  45  Tagen  nach
Erlass  eines  Gesetzes  (worunter  Civil-  und  Strafgesetze,  Staatsverträge,
  Gesetze  über  allgemeine  Abgaben,  Militärwesen,  Gemeindewesen
  verstanden  werden)  die  Abhaltung  einer  Gemeindeversammlung
  verlangen  und  darin  über  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
  des  betreffenden  Gesetzes  abstimmen  lassen.  Diese
Protocolle  von  Gemeindeabstimmungen,  die  in  dieser  Weise
spontan,  ohne  eine  allgemeine  Anordnung  und  ohne  Gleichzeitigkeit,
  innerhalb  der  ganzen  Vetofrist  erfolgen  konnten,  wurden  der
Regierung  des  Cantons  übermittelt,  und  wenn  sich  daraus  ergibt,
  dass  die  Mehrheit  aller  stimmberechtigten  Bürger  des  ganzen
Cantons  gegen  das  Gesetz  Einsprache  erhoben  haben,  so  fällt
dasselbe  dahin.  Die  Nichtstimmenden  werden  bei  diesem  Systeme
naturgemäss  als  nicht  verwerfend  mit  in  Rechnung  gezogen,  wie
denn  auch  diese  St.  Gallische  Verfassung  selbst,  die  dieses  Veto
einführte,  merkwürdiger  Weise  ihre  Annahme  diesen  passiven
Bürgern  verdankt  *?).

Diese  Vetoeinrichtung,  welche  der  Canton  St.  Gallen  auch
noch  in  seiner  späteren  Verfassung  von  1861  beibehielt*?),  hatte

 

2)  Es  stimmten  für  dieselben  9190  Bürger,  gegen  sie  11091,  nicht  erschienen
  waren  die  grösste  Zahl,  12692.  Der  vorherige  Beschluss  des  Verfassungs-Rathes
  diese  als  annehmend  zu  zählen,  gehört  zu  den  bedenklichsten
Akten  unserer  politischen  Geschichte.

43)  Mit  geringen  Modificationen:  '/s  der  stimmfähigen  Bürger  jeder  Gemeinde
  muss  das  Veto  begehren.  Wenn  innert  der  4ötägigen  Vetofrist  10000
Bürger  gegen  das  Gesetz  gestimmt  haben,  so  lässt  die  Regierung  innert  ferneren