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damals  in  der  Schweiz  keinen  durchschlagenden  Erfolg,  sondern
stand  vielfach  in  dem  übeln  Ruf  eines  demagogischen  Agitationsmittels,
  einzig  geeignet,  um  ein  Land  in  beständiger  politischer
Bewegung  zu  erhalten  und  kleineren  Dorfpolitikern  zu  einer
momentanen  Bedeutung  innert  den  Grenzen  eines  engeren  Vaterlandes
  zu  verhelfen.  Das  Wort  „Vetosturm“  wurde  nahezu  zu
einer  technischen  Bezeichnung  für  dieses  Volksrecht  und  dasselbe
zeigte  in  der  T'hat,  namentlich  in  der  ersten  Periode,  nur  zu  oft
wirklich  das  Bild  eines  Sturmes,  welcher,  an  einem  Punkt  des
politischen  Horizontes  sich  erhebend,  45  Tage  lang  den  ganzen
Canton,  oft  unter  Hinterlassung  verderblicher  Folgen,  durchbrauste,
  während  unmittelbar  daneben  die  Appenzeller  und  Glarner
Jaandsgemeinden  in  idyllischer  Gemüthlichkeit  tagten  und  die
obligatorische  Graubünder  Volksabstimmung  die  überlegene  Ruhe
einer  schon  längst  über  die  politischen  Lehrjahre  hinausgewachsenen
  Demokratie  bewahrte.  Das  Veto  wurde  zwar  im  Jahre  1832
in  dem  durch  die  Losreissung  neu  entstandenen  Halb-Canton
Baselland,  sodann  1839  und  1844  ın  Wallis,  1841  mn  Luzern,
1849  im  Thurgau  und  1841  in  Schaffhausen  eingeführt,  ist  jedoch
  seither  überall  in  die  verwandte  Form  des  facultativen,  wenn
nicht  gar  in  das  obligatorische  Referendum  übergegangen  **).

Dagegen  scheiterte  ein  Versuch,  dasselbe  in  Zürich  einzuführen,
  im  Jahre  1842  an  der  geschlossenen  Opposition  der  liberalen
  Partei,  welche  darin  eine  Herabsetzung  der  gebildeten  Elemente
  eines  Staates  erblickte  *5).

Ebenso  vereinzelt  blieben  ın  dieser  ersten  Periode,  die  bis

21  Tagen  auch  noch  in  den  Gemeinden  abstimmen,  die  sich  bisher  nicht
ausgesprochen  haben.  Entscheidend  ist  im  Ganzen  nur  die  Mehrheit  der
wirklich  Stimmenden  (Art.  108—114).

#44)  Gegenwärtig  hat  dieser  Name  keine  Bedeutung  mehr.  Luzern,  Zug,
Baselstadt,  Schafthausen,  St.  Gallen  werden  blos  irrigerweise  von  einzelnen
Schriftstellern  noch  immer  als  Vetocantone  angeführt.  Vgl.  z.  B.  CHATELANAT,
die  schweizerische  Demokratie  in  ihrer  Entwicklung.  Bern  1879.

45)  Vgl.  CurTı,  Geschichte  der  schweizerischen  Volksgesetzgebung  p.  142.
Die  Frage  blieb  in  Zürich  beständig  auf  den  Tractanden  und  es  wurde  dort
u.  A.  noch  neben  dem  Veto  und  dem  Abberufungsrechte  des  Volkes  gegen
den  Grossen  Rath  verlangt,  es  solle  jeder  Bürger  Petitionen  selbst  oder  durch
Beauftragte  im  Grossen  Rath  mündlich  vertheidigen  dürfen.