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in  den  Cantonen  wenigstens,  bisher  noch  immer  dahin  geht  die
zur  Stunde  noch  sehr  zahlreichen  Verschiedenheiten  aufzuheben
und  das  einfache  obligatorische  Referendum  über  bestimmt  normirte
  Gregenstände,  verbunden  mit  einer  Initiative  einzuführen°!).
  Diess  hätte  auch  in  der  That  keine  erheblichen
constitutionellen  und  politischen  Bedenken,  da  eine  allzu  grosse
gesetzgeberische  Willkür  der  cantonalen  Bevölkerungen  ja  imner
ihre  Schranke  an  der  Bundesgewalt  und  den  Garantien  findet,  die
sowohl  in  der  Bundesverfassung,  als  in  den  durch  das  Bundesgericht
  geschützten  Cantonalverfassungen  niedergelegt  sind.  Von
einer  sehr  grossen  Tragweite  dagegen  wäre  die  Einführung  des
obligatorischen  Referendums  und  der  Initiative  in  eidgenössischen
  Dingen,  wie  sie  vielerseits  bestimmt  beabsichtigt  wird.
Diess  allein  würde  entweder  das  föderalistische  System  des  jetzigen
Bundes  aufheben,  oder  es  müssten  entgegengesetzte  Garantien
geschaffen  werden,  welche  hinter  die  Verfassung  von  1848
zurückgehen.

Damit  kommen  wir  auf  die  für  auswärtige  Leser,  die  sich
naturgemäss  für  die  cantonalen  Verhältnisse  weniger  interessiren,
wichtigere  eidgenössische  Gesetzgebung  °?).

51)  Dies  ist  die  Tendenz  im  Friedenszustande,  bei  ungestörtem
Fortbestand  der  Eidgenossenschaft  in  Bezug  auf  ihre  inneren  und  äusseren
Verhältnisse.  Welchen  Einfluss  auswärtige  Verwickelungen,  oder  eine  innere
Entwickelung  der  sozialistischen  Ideen  auf  diese  politischen  Einrichtungen
haben  würden,  ist  schwer  zu  ermessen.  Jedenfalls  würde  in  allen  getährlicheren
Zeiten  die  Abneigung  der  liberalen  Bourgeoisie  gegen  die  Ausdehnung  dieser
Volksrechte  sich  eher  verstärken,  als  umgekehrt.

52)  Die  momentan  bestehenden  cantonalen  Verhältnisse  sind  folgende:
Ungefähr  der  dritte  Theil  der  Eidgenossenschaft,  7'/  Cantone,  hat  das  obligatorische
  Referendum  angenommen.  (Zürich,  Bern,  Schwyz,  Solothurn,
Baselland,  Aargau,  Thurgau,  Graubünden).  Ein  anderer  Dritttheil  ungefähr,
8'/s  Cantone,  haben  das  facultative  Referendum,  wornach  die  Volksabstim  -
mung  nur  auf  besonderes  Begehren  oder  besondere  Anordnung  stattfindet.
(Luzern,  Zug,  Baselstadt,  Schaffhausen,  St.  Gallen,  Tessin,  Waadt,  Neuenburg,
  Genf.)  Von  den  übrigen  6  Cantonen  haben  Uri,  Glarus  und  die  4
Halbeantone  Ob-  und  Nidwalden,  Appenzell  Ausser-  und  Innerrhoden  die
Landsgemeindeverfassung  beibehalten,  allerdings  mit  nicht  in  allen  Theilen
übereinstimmender  Einrichtung.  Wallis  besitzt  als  letzte  Erinnerung  an  die
alten  Verhältnisse  nur  noch  ein  sehr  beschränktes  Finanzreferendum,  Freiburg

Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  2.  15