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Es  darf  jedoch  dabei  nie  übersehen  werden,  dass  die  Verhältnisse
  des  eidgenössischen  Staatsrechtes  sich  nur  aus  einer
gewissen  Kenntniss  der  cantonalen  Eigenthümlichkeiten  erklären
lassen,  die  auf  weit  engerem  Raume  dennoch  eben  so  gross  und
historisch  ebenso  fest  begründet  sind,  als  diejenigen  der  viel  grösseren
Bundesstaaten  und  dass  ferner  selten  in  der  Eidgenossenschaft  ein
erheblicher  politischer  Fortschritt  oder  Rückschritt  erfolgt  ist,  ohne
dass  vorher  eine  Vorprobe  der  nämlichen  Action  schon  in  einzelnen
  Cantonen  stattgefunden  hätte.  Es  gibt  Cantone,  die
bestimmte  politische  Ideen  und  Tendenzen  historisch  vertreten
und  mit  denselben  vorangehen,  wenn  Zeit  und  Gelegenheit  dazu
vorhanden  zu  sein  scheint,  andere,  deren  eigenthümliche  Natur
und  Verfassung  sie  von  jeder  sehr  activen  Rolle  fernhält,  dritte,
die  durch  ihr  spezifisches  Gewicht  den  Sieg  einer  Sache  definitiv
entscheiden  5?).  Den  Spuren  dieser  letzteren  folgt  dann  gewöhnlich
  die  Eidgenossenschaft.  Es  zeigt  sich  eben  auch  hier,  dass
das  paradoxe  Wort  DE  Maıstke’s,  die  wahre  Verfassung  eines
Staates  sei  stets  die  ungeschriebene,  richtig  verstanden  seine  erhebliche
  Wahrheit  hat  und  der  Unterschied  zwischen  theoretischen
und  praktischen  Staatsmännern  der  Demokratie  besteht  wesentlich
  in  der  grösseren  oder  geringeren  Fertigkeit  die  Paragraphen
dieser  ungeschriebenen  Verfassung  zu  entziffern  und  richtig
zu  deuten.

Von  einer  Einführung  des  Volksabstimmungsrechts  in  irgend
einer  Form  für  die  eidgenössische  Gesetzgebung  war,  wie  bereits

endlich  hat  noch  die  Repräsentativverfassung  mit  unbedingter  gesetzgebender
Gewalt  des  Grossen  Raths  beibehalten.  Die  rein  demokratischen  Cantone
mit  Landsgemeindeverfassung  oder  ebligatorischem  Referendum,  sind  somit,
wenn  man  sie  zusammenrechnet,  um  eine  halbe  Cantonsstimme  in  der  Mehrbeit.
  Von  den  einzelnen  Systemen  der  Gesetzgebung  jedoch  hat  das  facultative
  Referendum  mit  oder  ohne  Initiative  zur  Stunde  noch  den  Vorzug
in  den  Cantonen,  wie  in  der  Eidgenossenschaft  selber.  Die  nähere  Beschreibung
  der  cantonalen  Einrichtungen  folgt  in  der  zweiten  Abtheilung  dieses
Aufsatzes.

5?)  Zu  den  ersteren  gehören  besonders  Waadt,  Genf,  Baselland,  Aargau,
Luzern,  mitunter  auch  St.  Gallen  und  Graubünden,  zu  den  anderen  die
Landsgemeinde-Cantone,  Schwyz,  Zug,  Wallis,  zu  der  letzten  Categorie
vorzugsweise  Zürich  und  Bern.