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Die  Eidgenössische  Verfassung  ist  sodann  nach  einer  längeren
Kampfperiode,  die  ganz  positiv  die  Jahre  1870  bis  1874  umfasste,
  in  ihre  jetzige  Form  hinübergeführt  worden.  Hauptsächlich
stand  in  Frage  dabei,  wenn  man  die  Sache  mit  Einem  Worte  bezeichnen
  will,  eine  grössere  Uentralisation  bis  an  diejenigen  äussersten
Grenzen,  welche  der  Bundesstaat  noch  nothwendig  zu  seiner  Erhaltung
  bedarf.  Neben  diesem  Zwecke,  der  nicht  völlig  erreicht
wurde,  sondern  vielmehr  mit  einem  Ersten  Revisionsproject  vom
5.  März  1872  in  der  Volksabstimmung  vom  12.  Mai  jenes  Jahres
unterlag  °”),  stand  die  Frage  des  besseren  Ausbaues  der  Volkssouveränetät
  in  den  Bundeseinrichtungen  in  der  Ersten  Linie  der
Revisionsbegehren,  nur  gab  es  allerdings  auch  sehr  entschiedene
Vertreter  der  Uentralisation,  welche  durch  ihr  Naturell,  oder
ihre  staatsmännischen  Ansichten  und  Erfahrungen  einer  Verstärkung
  des  demokratischen  Elements  abgeneigt  waren  ’°®).

5”)  Die  seitherige  innere  Entwickelung  der  Eidgenossenschaft  führt
langsam  und  auf  Umwegen  wieder  auf  diesen  Standpunkt  der  Centralisten
von  1872  zurück.  Eine  solche  Probeperiode,  wie  die  verflossenen  15  Jahre,
zeigt  am  Besten  das  Richtige  oder  Unrichtige  aller  politischen  Bestrebungen.
Die  willkürlichen  Geschöpfe  des  Augenblicks  oder  individueller  Liebhaberei
verschwinden,  die  reellen  Bedürfnisse  machen  sich  dagegen  mit  unwiderstehlicher
  Gewalt  geltend.  Die  Realpolitiker  ziehen  daraus  zuweilen  den
Schluss,  dass  ihre  anfängliche  Opposition  somit  in  jedem  Falle  nur  zum
Guten  führen  könne,  sie  übersehen  dabei  nur,  dass  darüber  mitunter  ganze
Generationen  verkümmern,  die  auch  einen  Anspruch  auf  ein  gesunderes
Leben  gehabt  hätten.

6°)  Diejenige  politische  Richtung,  welche  mittelst  des  Referendums  den
Liberalismus  und  die  Centralisation  bekämpft,  ist  dagegen  erst  seither  entstanden.
  Die  besten  schweizerischen  Staatsmänner  (z.  B.  Duss,  WELTI,
EscHER,  SEGESSER)  waren  in  der  Revisionsperiode  dem  Begehren  vermehrter
Volksrechte  nicht  geneigt,  meistentheils  aus  dem  Grund,  den  ein  Redner
im  Nationalrath  mit  den  Worten  ausdrückte:  mit  einem  solchen  Reibungs-Coefficienten
  verliere  die  Staatsmaschine  ihren  gehörigen  Nutzeffect.  Es  ist
übrigens  merkwürdig,  wenn  man  nach  10  bis  15  Jahren  solche  Debatten
wieder  liest,  so  Vieles  darin  zu  finden,  was  sich  seither  nicht  bewahrheitet
hat  und  es  machen  überhaupt  diese  Reden,  für  und  wider  die  Volksrechte,
wie  sie  sich  in  den  gedruckten  offiziellen  Protokollen  der  beiden  Revisionsperioden
  und  in  einem  guten  Auszuge  bei  Currı  finden,  gegenwärtig  nicht
mehr  einen  erheblichen  Eindruck.  Man  erwartete  und  fürchtete  zuviel
von  der  neuen  Institution.  Nicht  uninteressant  ist,  dass  bei  der  damaligen
  Abstimmung  in  den  Eidgenössischen  Räthen  der  Nationalrath  mit