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Die  Bestimmungen  der  ersten  (verworfenen)  Verfassung  von
1872  waren  folgende:

Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse  nicht  dringlicher  Natur
sollten  auf  Begehren  von  50  000  stimmfähigen  Schweizerbürgern
oder  5  Cantonen  dem  Volke  (nicht  auch  den  Cantonen,  wie  vielfach
verlangt  worden  war)  zur  Abstimmung  vorgelegt  werden  können.

Ueberdiess  sollten  ebenfalls  50  000  Stimmfähige  und  5  Cantone
  eine  Art  von  Initiative  in  der  Weise  besitzen,  dass  sie  die
Erlassung,  oder  die  Aufhebung  von  Bundesgesetzen  oder  Bundesbeschlüssen
  beantragen  können  (insoweit  nicht  vertragsrechtliche
Verpflichtungen  entgegenstehen).  Wenn  nicht  die  beiden  gesetzgebenden
  Räthe,  an  die  ein  solches  Begehren  zunächst  gerichtet
wird,  demselben  zustimmen,  so  entscheidet  die  Abstimmung  des
gesammten  Volkes,  ob  sie  einen  solchen  Gesetzesvorschlag  aufstellen
  sollen  oder  nicht,  welcher  im  ersteren  Falle  dann  wieder
zur  Volksabstimmung  gelangt°?).

Nach  der  Verwerfung  dieser  Verfassung  wurde  bei  den
fortgesetzten  Revisionsverhandlungen  der  Gegenstand,  ohne  sehr
erhebliche  neue  Argumente  für  oder  wider,  neuerdings  behandelt,
die  Initiative  weggelassen,  die  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger,
welche  das  Referendum  begehren  können,  auf  30000  herabgesetzt,
  die  der  Cantone  dagegen  auf  8  erhöht,  und  in  dieser

blos  54  gegen  52  und  der  Ständerath  mit  20  gegen  19  Stimmen  den  Antrag
ablehnte  bei  den  Referendumsabstimmungen  auch  die  Mehrheit  der  Cantone
zu  verlangen.  Diess  wird  jetzt  (nach  der  bestehenden  Verfassung)  nur  bei  den
Abstimmungen  über  Verfassungsrevisionen  verlangt  und  zwar  dort  mit
Recht,  indem  darin  der  einzige  reelle  Schutz  der  Cantone  für  ihre  gesammte
bundesstaatliche  Stellung,  ja  sogar  für  ihre  Fortexistenz  als  selbstständige
Gemeinwesen  liegt.  Wenn  sie  dagegen  bei  der  Erlassung  von  Bundesgesetzen
und  Bundesbeschlüssen  einerseits  schon  durch  ihr  Organ,  den  Ständerath,
mitzuwirken  berechtigt  gewesen  wären  und  dann  noch  überdies  mit  ihrer
Mehrheit  vielleicht  eine  sehr  grosse  Volksmehrheit  hätten  unwirksam  machen
können,  so  würde  damit  beinahe  der  alte  Staatenbund  wiedergekehrt  sein.
Immerhin  hatte  das  Fehlen  dieses  Ständevotums  einen  bedeutenden  Antheil
an  dem  Schicksal  des  ersten  Verfassungsentwurfes,  welcher  von  13  Cantonen
gegen  9  und  einer  Mehrheit  von  261072  gegen  255609  Volksstimmen  am
12,  Mai  1872  verworfen  wurde.

5%)  Diese  Initiative  von  1872  findet  sich  deutlich  in  einzelnen  seither
entstandenen  Cantonsverfassungen  wieder.  (Vgl.  die  zweite  Abtheilung.)