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die  Völker  theilnahmlos  für  ihre  politischen  Geschicke  machten,  je  näher
man  sie  kennen  lernt,  desto  weniger  zu  ihrer  Ehre  ausfällt.  Ohne  die
demokratischen  Landsgemeindecantone,  die  immer  daneben  fortbestanden,
hätte  sich  unseres  Erachtens  die  alte  Eidgenossenschaft  überhaupt  nicht  erhalten.
  Allerdings  sah,  wenn  man  der  Chronik  Hans  SaLars  glauben  darf,
ein  frommer  Mann  aus  dem  Sernftthal  im  Ct.  Glarus  im  Jahre  1530  den
Teufel  selbst  in  eines  grossen  Mannes  Gestalt  anf  der  Glarner  Landsgemeinde
  „helfen  gandten  und  mehren“.  So  etwas  ist  aus  keinem  damaligen
Rathssaale  bekannt.  Vielleicht  liegt  es  aber  daran,  dass  man  ihn  auch
heutzutage  in  den  demokratischen  Staatseinrichtungen  besser  sieht,  als  in
andern.  Wir  glaubten  über  das  graubündnerische  Referendum  Urtheile  in
den  jetzt  bekannten  Relationen  fremder  Gesandten  bei  der  rhätischen
Republik  finden  zu  können,  haben  jedoch  bisher  namentlich  in  Padavino,
nichts  Werthvolles  gefunden.

Ueber  die  „Kriegsgemeinde“  (pag.  203)  findet  sich  in  Hans  STockar’s
Tagebuch  eine  sehr  ergözliche  und  für  Deutschland  interessante  Beschreibung
  derjenigen,  welche  im  März  1525  vor  den  Thoren  von  Stuttgart
abgehalten  wurde,  an  welcher  der  Herzog  Ulrich  von  Württemberg  und
Onophrius  Setzstab  von  Zürich  gegen  einander  das  Wort  führten.  Vgl.  im
Auszug  HoTTinser  1  232.

Ad  pag.  202  kann  noch  beigefügt  werden,  dass  auch  noch  in  einem
anderen  zugewandten  Orte  der  Eidgenossenschaft,  nämlich  der  Stadt  Genf,
eine  Art  von  Landsgemeinde  bestand,  nämlich  der  „conseil  general  des  citoyens
et  bourgeois*,  der  sich  des  Jahres  zweimal  regelmässig  zu  Wahlen,  sonst
aber  ausserordentlich  zu  wichtigen  Geschäften  versammelte,  wenn  es  der
Kleine  und  Grosse  Rath  für  nöthig  erachtete,  „so  aber  gar  selten  geschiehet“,
wie  JOSIAS  SIMLER  in  seinem  „Regiment  der  Eydgenossenschaft*  berichtet.
Ausgenommen,  wenn  die  Regierung  irgendwelche  unbequeme  Zumuthungen
ablehnen  oder  wenigstens  auf  die  lange  Bank  schieben  wollte.  Auf  diesen
historischen  conseil  general  berief  sich  bis  zu  diesem  Jahre  immerfort  die
radicale  Partei  von  Genf  mit  der  Forderung,  dass  die  Volksabstimmungen
und  Wahlen  nicht  in,  den  jetzigen  politischen  Verhältnissen  besser  entsprechenden
  Wahlkreisen,  sondern  an  Einem  Puncte,  in  der  Stadt,  stattfinden
sollen,  womit  der  städtischen  Bevölkerung  ein  factisches  Uebergewicht  zukam.

Ad  pag.  199.  Dass  der  unglückliche  Kappeler-Krieg  ohne  vorherige
Berathung  des  Landes  angefangen  worden  war,  bildet  einen  Hauptbeschwerdepuncet
  der  sogenannten  Meilener-Artikel  vom  28.  November  1531,  in
denen  die  Klagen  des  Volkes  formulirt  wurden.  Ihnen  gegenüber  bittet  ein
Rathsbeschluss  vom  9.  Dezember  „das  Vergangene  in  Gütigkeit  aufzuheben“.

Ad  pag.  212.  Eine  Art  von  facultativem  Referendum  führten  1867
auch  Obwalden  (neben  der  Landsgemeindeeinrichtung)  und  1869  Luzern  ein.

(Der  zweite  Theil  der  Abhandlung  folgt  im  nächsten  Heft.)