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London  am  29.  Juli  1879  revidirt  ist.  Die  in  den  früheren
Verträgen  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Details  des  Dienstes
sind  aus  diesem  Vertrage  fortgeblieben  und  in  das  demselben  beigegebene
  Reglement  verwiesen.  Es  ist  dies  insofern  ein  erheblicher
  Fortschritt  als  der  Vertrag  jezt  wesentlich  nur  grundlegende
  Bestimmungen  enthält,  welche  nicht,  wie  die  gedachten
dienstlichen  Instructionen,  einer  häufigen  Veränderung  bedürfen.
Die  65  Artikel  des  Vertrages  von  Rom  sind  in  dem  Vertrag
von  St.  Petersburg  auf  21  zusammengeschmolzen.

Die  3  ersten  Artikel  enthalten  die  Bestimmung,  dass  es
Jedermann  gestattet  ist,  von  dem  internationalen  Telegraphen
Gebrauch  zu  machen,  dass  die  Verpflichtung  übernommen  wird,
das  Geheimniss  der  Telegramme  zu  wahren  und  deren
gute  Beförderung  zu  sichern,  dass  aber  hierfür  keinerlei  Verantwortlichkeit
  übernommen  werden.  Was  das  Depeschengeheimnıss
  betrifft,  so  erinnert  Dr.  FiscHEr,  der  eine  leitende  Stellung
in  dem  Reichspostamte  einnimmt,  in  seiner  erwähnten  Schrift  mit
Recht  daran,  dass  zwischen  diesem  und  dem  Briefgeheimniss
ein  wichtiger  Unterschied  bestehe.  Die  Post  erhalte  die  ihr  zur
Beförderung  übergebene  Correspondenz  in  der  Regel  verschlossen
und  sei  dadurch  der  Verpflichtung  überhoben,  sich  um  den  Inhalt
  zu  bekümmern.  Die  Telegraphie  befördere  aber  die  Depeschen
  nicht  blos,  sondern  schreibe  sie  auch  selbst,  könne  also
nicht  umhin,  von  dem  Inhalt  derselben  Kenntniss  zu  nehmen.
Desshalb  sei  von  den  Landesgesetzen,  und  völkerrechtlich  lässt
sich  hiergegen  nichts  einwenden,  den  Telegraphenbeamten
eine  Art  Controlle  zugestanden  worden,  welche  ihnen  die  Pflicht
auferlege,  die  Beförderung  von  Mittheilungen  zurückzuweisen,
welche  direct  die  Landesgesetze  verletzen,  die  Sicherheit
des  Staates  gefährden  oder  gegen  die  öffentliche  Ordnung
  und  die  Sittlichkeit  verstossen.  Dagegen  erfordert
der  Umstand,  dass  die  Eigenthümlichkeit  des  Telegraphenbetriebes
den  Beamten  mit  dem  Inhalt  der  Depeschen  bekannt  macht,  auch
wieder  einen  besonderen  Schutz  gegen  willkürliche  und  rechtswidrige
  Mittheilungen,  Die  Telegraphie  hat  daher  ihre  Verpflichtung
  richtig  dadurch  erkannt,  dass  die  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung
  in  dem  völkerrechtlichen  Vertrage  von