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St.  Petersburg  Ausdruck  gefunden  hat.  Die  Bewahrung
  des  Postgeheimnisses  ist  in  keinem  der  völkerrechtlichen
  Postverträge  zur  Pflicht  gemacht,  und  besteht  in  dieser
Hinsicht  auch  zur  Zeit  noch  in  civilisirten  Ländern  vielfach  eine
recht  laxe  und  bedenkliche  Praxis.  GNEIsST  führt  in  seinem  englischen
  Verwaltungsrechte  an,  dass  in  England  zur  Zeit
noch  das  Statut  der  Königin  Anna  gilt,  wodurch  auf  Befehl
eines  Staatssecretärs  Briefe  angehalten  und  geöffnet  werden
dürfen.

Bis  dahin  ist  überwiegend  angenommen  worden,  dass  die
Telegraphenverwaltung  für  dierichtige  und  pünktliche
Ueberkunft  der  Depeschen  rechtlich  nicht  verantwortlich
  sei.  Die  Telegraphenverwaltungen  haben  sich  stets  geweigert,
  für  Fehler  und  Unpünktlichkeiten,  welche  begangen  wurden,
  dem  dadurch  Verletzten  eine  Entschädigung  zu  gewähren.
In  einigen  Ländern,  in  Frankreich,  Belgien,  den  Niederlanden
  und  der  Schweiz  ist  diese  Verpflichtung  gesetzlich
ausgeschlossen,  die  Rechtsfrage  findet  dadurch  in  diesen  ihre
formelle  Erledigung.  Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  ist
diese  Auffassung  aber  rechtlich  unbegründet.  Dies  führt  auch
MEILI  in  seinem  Telegraphenrechte  sehr  gründlich  aus.

Von  anderen  ist  die  Einführung  einer  begrenzten  Haftpflicht
befürwortet  in  der  Weise,  dass  gegen  Erhebung  einer  erhöhten
Gebühr,  wie  bei  der  Post  bei  dem  Verluste  eingeschriebener
Briefe,  für  verspätet  oder  gar  nicht  angekommene  Depeschen
eine  auf  eine  bestimmte  Summe,  etwa  auf  50  Fres.  bemessene
Entschädigung  gewährt  würde.  In  diesem  Sinne  machte  bereits
auf  der  Conferenz  zu  Rom  der  französische  Bevollmächtigte
einen  Vorschlag,  welcher  jedoch  mit  allen  gegen  zwei  Stimmen
abgelehnt  wurde.  Der  Antrag  wurde  in  St.  Petersburg  wieder
  aufgenommen  und  einer  Specialcommission  überwiesen,  welche
die  Annahme  empfahl,  die  auch  mit  13  gegen  6  Stimmen  erfolgte.
Da  die  erforderliche  Einstimmigkeit  nicht  zu  erzielen  war,  so
schlug  der  französische  Bevollmächtigte  vor,  dieser  Bestimmung
einen  facultativen  Charakter  zu  geben.  Dies  ist  auch  geschehen,
da  das  Reglement  zum  St.  Petersburger  Vertrage  in
Nr.  51  bestimmt,  dass  es  im  Verkehr  mit  Verwaltungen,  welche