—  224  —

zustimmen,  freisteht,  ein  Telegramm  einzuschreiben,  und  dass,  wenn
eine  erhebliche  Verspätung  erfolgt  oder  das  Telegramm  durch
Schuld  des  Betriebes  nicht  an  seine  Bestimmung  gelangt,  dem
Aufgeber  nebst  der  erhobenen  Gebühr  50  Franken  zu  zahlen  sind.

Damit  ist  wenig  gewonnen,  zumal  Art.  3  des  Vertrages  von
St.  Petersburg  den  alten  Grundsatz,  wie  bereits  bemerkt  wurde,
als  leitenden  aufrecht  erhalten  hat,  Ausnahmen  aber  nur  durch
facultative  Einführungen  eintreten  können.  Sehr  richtig  bemerkt
daher  Fischer:  „Während  die  Landesgesetze  sich  bisher  lediglich
  ablehnend  zu  der  Frage  der  Verantwortlichkeit  der  Telegraphie
  verhalten  haben,  ist  es  die  völkerrechtliche  Telegraphengemeinschaft,
  welche  den  von  der  Rechtswissenschaft  nachdrücklich
geforderten  Weg  einschlägt.  Das  Vorbild  wird  unzweifelhaft  auf
die  Gesetzgebung  und  die  Verwaltungspraxis  der  Einzelstaaten
zurückwirken.  Man  wird  sich  durch  die  Gestaltung  des  internationalen
  Verkehrs  überzeugen,  dass  eine  im  Voraus  begränzte
Haftpflicht  für  praktische  und  richtige  Depeschenbeförderung  mit
den  Interessen  der  Verwaltung  nicht  unvereinbar  ist,  und  dass
sie  für  das  Publikum  eine  werthvolle  Garantie  bietet.“

Die  internationale  Telegraphie  kennt  auch  Telegramme
  in  geheimer  Sprache.  Art.  6  schreibt  vor,  dass
Staats-  und  Dienst-Telegramme  in  dieser  Sprache  stets
zu  befördern  sind.  Privattelegramme  können  nur  zwischen
zwei  Staaten  in  geheimer  Sprache  gewechselt  werden,  wenn  beide
eine  solche  Sprache  zulassen.  Dagegen  sind  auch  andere  Staaten
verpflichtet,  Privatdepeschen  in  geheimer  Sprache  im  Transit  zu
gestatten.

In  Art.  8  behält  sich  jede  Regierung  das  Recht  vor,  den
internationalen  Telegraphendienst,  wenn  sie  es  für  nothwendig  erachtet,
  entweder  überhaupt  oder  nur  auf  gewissen  Linien  und  für
gewisse  Arten  von  Correspondenzen  auf  unbestimmte  Zeit  einzustellen,
  wobei  ihr  die  Verpflichtung  obliegt,  hiervon  sofort  jeder
der  übrigen  vertragschliessenden  Regierungen  Kenntniss  zu  geben.

Der  Beitritt  von  Staaten,  welche  an  dem  St.  Petersburger
Vertrage  nicht  theilgenommen  haben,  kann  nach  Art.  18  durch
Anmeldung  bei  der  Regierung  des  Staates  erfolgen,  wo  die  letzte
Conferenz  stattgefunden  hat.  Gekündigt  kann  das  Vertrags-