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herausgibt  und  namentlich  die  Arbeiten  für  die  periodischen
Conferenzen  der  Unionsverwaltungen  vorbereitet.

Das  internationale  Bureau  zu  Bern  fungirt  als
dieses  ständige  Oentralorgan.  Die  Oonferenzen  haben  sich
besonders  sorgfältig  mit  der  Organisation  dieses  Bureau’s  beschäftigt.
  Die  bezüglichen  Festsetzungen  sind  namentlich  in  Nr.  77
bis  80  des  Reglements  zum  St.  Petersburger  Vertrage
enthalten.  Die  Kosten  des  Bureau’s  tragen  sämmtliche  Vereinsstaaten
  nach  Verhältniss  ihrer  Grösse,  sie  sollen  jedoch,  abgerechnet
die  Conferenzkosten,  60  000  Francs  nicht  übersteigen.  Mit  Zustimmung
  sämmtlicher  Vereinstaaten  kann  jedoch  eine  Erhöhung
eintreten.  Die  Thätigkeit  des  Bureau’s  hat  sich,  wie  allgemein
anerkannt  wird,  bewährt  und  dasselbe  hat  für  das  durch  den
Berner  Vertrag  vom  9.  Oktober  1874  in’s  Leben  gerufene
internationale  Postbureau  zum  Vorbilde  gedient,  welches
gleichfalls  seinen  Sitz  in  Bern  hat.

Die  bestehenden  Telegraphenverbindungen  sind  durch  die
Gesetzgebungen  der  meisten  Länder  unter  den  Schutz  besonderer
  Strafbestimmungen  gestellt,  welche  sich  sowohl
auf  absichtliche  wie  auf  fahrlässige  Beschädigungen  beziehen.
  Auch  ist  daran  gedacht  worden,  der  Telegraphie  während
  eines  Krieges  Schutz  zu  gewähren  und  dieselbe  in  gewissem
Sinn  zu  neutralisiren.  Die  neueren  Kriege,  insonderheit  der
deutsch-französische  Krieg,  haben  jedoch  gezeigt,  wie  gross  die
Bedeutung  der  Telegraphie  sowohl  für  die  Interessen  des  Angriffs
wie  der  Vertheidigung  ist,  und  dass  an  einen  derselben  in  Kriegszeiten
  zu  gewährenden  Schutz  daher  ernsthaft  nicht  gedacht  werden
kann.  Dagegen  hat  sich  jedoch  das  Bedürfniss  dringend  fühlbar
  gemacht,  den  submarinen  Kabeln  einen  internationalen
Schutz  zu  gewähren,  weil  auf  dem  Wege  der  Landesgesetzgebung
  mit  Rücksicht  auf  den  Umstand,  dass  das  Meer  weder
der  Souveränetät  noch  der  Jurisdiction  eines  Staates  unterworfen
  ist,  ein  solcher  Schutz  unausführbar  ist.

Die  vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  hatten  bereits
  1869  einen  Entwurf  für  einen  internationalen  Vertrag  auf  diplomatischem
  Wege  mitgetheilt,  wonach  diejenigen  Personen,  welche
sich  der  Verletzung  eines  submarinen  Kabels  schuldig  machen  wür-