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den,  als  Seeräuber  angesehen  und  als  solche  bestraft  werden
sollen.  Nur  die  österreichisch-ungarische  Regierung  hat  auf
diese  Mittheilung  geantwortet  und  zwar  in  zustimmender  Weise.
Die  Frage  wurde  auch  auf  der  Conferenz,  welche  auf  Veranlassung
  der  russischen  Regierung  1874  zu  Brüssel  stattfand,  um
ein  internationales  Kriegsrecht  abzufassen,  auf  Anregung  des  dänischen
  Abgeordneten  erörtert.  Der  Beschluss,  den  die  Conferenz
in  Folge  dessen  fasste,  bewegte  sich  in  sehr  engen  Grenzen.
Von  einem  eigentlichen  Schutze  war  nicht  die  Rede,  sondern  es
wurde  nur  bestimmt,  dass  beim  Friedenschlusse  die  Leitungen
zurückzugeben  und  die  Entschädigungsfrage  zu  erledigen  sei.
Ebenso  wurden  die  telegraphischen  Landleitungen  als  „moyens
de  nature  &amp;  servir  aux  operations  de  guerre“  anerkannt  und  ihre
Beschlagnahme  durch  die  Occupationsarmee  für  gerechtfertigt  erklärt.
  Die  Beschlüsse  der  Brüsseler  Conferenz  haben  bekanntlich
  nicht  zu  einem  definitiven  Ergebniss  geführt,  aber  die
erwähnten  beiden  Beschlüsse  entsprechen  den  Grundsätzen  des
heutigen  Kriegsrechts.

Die  Frage  des  Schutzes  der  ‚submarinen  Kabel  hat  nach
der  erfolglosen  Initiative,  welche  die  Vereinigten  Staaten  ergriffen,
für  die  Regierungen  längere  Zeit  geruht,  ist  aber  dafür  in  den  wissenschaftlichen
  Kreisen  um  so  lebhafter  erörtert  worden.  Besonders
bemerkenswerth  in  dieser  Hinsicht  sind  die  Verhandlungen  des
völkerrechtlichen  Instituts  über  diesen  Gegenstand,  welche
1878  in  der  Sitzung  zu  Paris  begonnen  und  1879  zu  Brüssel
beendigt  wurden.

Ein  sehr  gründlicher  und  umsichtiger  Bericht  von  RENAULT,
Professor  des  Völkerrechts  an  der  Universität  zu  Paris,  bildete
die  Grundlage  der  Verhandlungen  in  Brüssel.  RENAULT  war  der
Berichterstatter  der  Commission,  welche  in  Paris  ernannt  worden
war,  um  sich  mit  der  Frage  zu  beschäftigen.  Nach  eingehender  Ausführung,
  dass  auch  das  internationale  Privatrecht,  sowie  der  Grundsatz,
  dass  ein  Schiff  von  dem  aus  die  Störung  des  Kabels  ausgehe,
völkerrechtlich  als  Gebietstheil  des  Landes,  dem  es  angehöre  betrachtet
  werde,  keinen  rechtlichen  Anhalt  für  die  Bestrafung
von  Personen  biete,  welche  sich  auf  offener  See  der  Beschädigung
eines  submarinen  Kabels  schuldig  gemacht  haben,  wird  zu-