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der  andere  der  Kriegführenden  diese  Verbindung  unterbrechen
darf,  so  bald  er  dies  in  seinem  Interesse  findet.  Es  können
aber  durch  eine  solche  Unterbrechung,  welche  durch  eine  Verletzung
  des  Kabels  herbeigeführt  wird,  auch  die  Interessen  neutraler
  Staaten  geschädigt  werden,  insofern  diese  mit  dem  in  Rede
stehenden  Kabel  durch  Anschlusskabel  in  Verbindung  stehen.
Es  können  dadurch  grosse  Härten  und  Nachtheile  für  die  Neutralen
  veranlasst  werden  und  deshalb  ist,  wie  sogleich  näher
dargelegt  werden  soll,  bereits  auf  Auskunftmittel  Bedacht  genommen,
  um  eine  Abhülfe  herbeizuführen.

3)  Auch  wenn  der  Kabel  das  Territorium  eines  Kriegführenden
  mit  einem  neutralen  Lande  verbindet,  können  Fälle
eintreten,  wo  die  berechtigten  Interessen  eines  Kriegführenden
durch  die  freie  Benützung  dieses  Kabels  Seitens  des  neutralen
Staates  und  seiner  Angehörigen  verletzt  werden  können.  Dies
ist  namentlich  der  Fall,  wenn  der  Kabel  mit  einem  blokirten
Hafen  in  Verbindung  steht.  Ebenso  ist  den  Neutralen  die  Zuführung
  von  Kriegscontrebande  an  einen  Kriegführenden  verboten.
  In  beiden  Fällen  können  völkerrechtswidrige  Handelsunternehmungen
  der  Neutralen  durch  telegraphische  Depeschen
gefördert  werden.

4)  Verbindet  der  Kabel  zwei  neutrale  Staaten,  so  kann  die
Neutralität  desselben  auch  in  Kriegszeiten  nicht  in  Zweifel  gezogen
  werden.

Der  vielfach  geäusserte  Wunsch  eine  Neutralisirung  der
submarinen  Kabel  in  Kriegszeiten  einzuführen,  muss  sich
als  unausführbar  erweisen  und  diese  Auffassung  wird  auch  in
allen  competenten  Kreisen  getheilt.  Es  ist  aber  auch  in  solchen
Kreisen  mit  Recht  die  Frage  .aufgeworfen,  ob  es  nicht  Mittel
und  Wege  geben  möchte,  um  die  Interessen  der  Kriegführenden
und  der  Neutralen  in  dieser  Hinsicht  zu  vereinigen,  durch  Einführung
  einer  Art  von  beschränkter  Neutralität,  wodurch
der  internationale  Verkehr  auf  den  submarinen  Kabeln
auch  in  Kriegszeiten  möglichst  wenig  behindert  würde.

Diese  Erwägungen  gelangten  auch  bei  den  Verhandlungen
des  völkerrechtlichen  Instituts  zu  Brüssel  zum  Ausdruck  und  es

wurde  dabei  namentlich  auch  auf  einen  Vorschlag  Bezug  genom-Archiv
  für  öffentliches  Recht.  II.  2.  16