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men,  der  von  FISCHER  in  seiner  mehrfach  erwähnten  Schrift:
„Die  Telegraphie  und  das  Völkerrecht“  gemacht  worden  ist.
FiscHer  erkennt  an,  es  werde  nöthig  sein:

1)  Die  Beförderung  aller  dem  Kriegszwecke  unmittelbar
  oder  mittelbar  dienenden  Depeschen  von  Kriegführenden
  oder  an  Kriegführende  auszuschliessen,

2)  die  Depeschenbeförderung  einer  strengen  Üontrole
  zur  Abwehr  von  Missbräuchen  zu  unterwerfen,

3)  den  Kriegführenden  das  Recht  einzuräumen,  auf
den  ihrer  Machtsphäre  unterliegenden  Kabeln  die  zeitweise
  Einstellung  des  Depeschenverkehrs  von  und  nach
dem  feindlichen  Gebiete  zu  verhängen.

Um  diese  Rechte  der  Kriegführenden  in  einer  Weise  zur
Ausführung  zu  bringen,  dass  im  Uebrigen  der  internationale  Verkehr
  auf  den  submarinen  Kabeln  möglichst  wenig  beeinträchtigt
werde,  wird  der  Vorschlag  gemacht,  dass  entweder  die  Kriegführenden
  die  Bedienung  der  submarinen  Kabel,  welche  aus  ihren
Gebieten  zu  neutralen  Staaten  herüberführen,  gemeinschaftlich
  unternehmen  und  durch  eine  aus  Beamten  beider  Parteien
gleichmässig  zusammengesetzte  Commission  bewirken  lassen,  oder
dass,  was  vorzuziehen  sein  würde,  während  der  Dauer  des
Krieges  die  Kriegführenden  die  in  ihren  Gebieten
landenden  unterseeischen  Kabelzur  Verwaltung  Neutralen
  übergeben  möchten‘).

Diese  Vorschläge  fanden  auch  bei  den  Verhandlungen  des
völkerrechtlichen  Instituts  zu  Brüssel  eingehende  Berücksichtigung,
  aber  man  neigte  doch  überwiegend  zu  der  Auffassung
  hin,  dass  auf  eine  Annahme  derartiger  Vorschläge  Seitens
der  Mächte  nicht  zu  rechnen  sein  würde.  Die  schliesslich  gefassten
  Beschlüsse  haben  folgenden  Wortlaut:

1)  Il  serait  trös  utile  que  les  divers  Etats  s’entendissent  pour
declarer  que  la  destruction  ou  la  döterioration  des  cäbles  sousmarins
  en  pleine  mer  est  un  dölit  du  droit  des  gens,  et  pour  determiner
  d’une  maniödre  precise  le  caractere  delictueux  des  faits
et  les  peines  applicables,  —  sur  ce  dernier  point  on  atteindrait

nn

1)  FIscHER,  a.  a.  O.  S.  86  u.  f.