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geschieht  und  zur  Folge  haben  kann,  dass  die  telegraphischen
Verbindungen  ganz  oder  theilweise  unterbrochen  oder  gestört
werden,  ist  strafbar,  unbeschadet  der  Civilklage  auf  Entschädigung.  *

„Diese  Vorschrift  bezieht  sich  nicht  auf  diejenigen  Fälle  des
Zerreissens  oder  der  Beschädigung,  in  welchen  die  Thäter  nur
den  berechtigten  Zweck  verfolgt  haben,  ihr  Leben  oder  die
Sicherheit  ihrer  Fahrzeuge  zu  schützen,  nachdem  sie  alle  Vorkehrungen
  zur  Vermeidung  des  Zerreissens  oder  der  Beschädigung
des  Kabels  getroffen  hatten.“

In  Art.  3  verpflichten  sich  die  Oontrahenten,  wenn  sie  Ermächtigung
  zur  Landung  des  Kabels  ertheilen,  soweit  als  thunlich
  diejenigen  Bedingungen  aufzuerlegen,  welche  sowohl  hinsichtlich
  der  Lage,  wie  der  Dimensionen  des  Kabels  für  die  Sicherheit
geeignet  erscheinen.

Artikel  8  bestimmt:  „Zur  Entscheidung  über  die  Zuwiderhandlungen
  wider  den  gegenwärtigen  Vertrag,  sind  die  Gerichte
desjenigen  Landes  zuständig,  welchem  das  Fahrzeug
angehört,  an  dessen  Bord  die  Zuwiderhandlung  begangen
  worden  ist.“

„In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  im  vorherigen  Absatze
enthaltene  Vorschrift  nicht  sollte  zur  Ausführung  kommen  können,
werden  die  Zuwiderhandlungen  wider  den  gegenwärtigen  Vertrag
  in  jedem  der  vertragschliessenden  Staaten  wider  seine
Staatsangehörigen  nach  den  allgemeinen  Regeln  der  Strafzuständigkeit,
  sowie  sich  dieselben  aus  den  besonderen  Gesetzen  dieser  Staaten
oder  aus  den  internationalen  Verträgen  ergeben,  bestraft  werden.“

In  Art.  12  übernehmen  die  Contrahenten  die  Verpflichtung,
diejenigen  Maassnahmen  zu  treffen  oder  ihren  Landesvertretungen
  vorzuschlagen,  welche  die  Ausführung  des
Vertrages  und  besonders  der  darin  vorgesehenen  Freiheits-  und
Geldstrafen  sichern.

Art.  10  handelt  von  dem  Beweisverfahren,  welches  nach
der  Gesetzgebung  des  Landes,  worin  das  Recht  gesprochen  wird,
erfolgen  soll,  und  ertheilt  weiter  noch  dem  Kommandanten  der
Kriegsschiffe  der  contrahirenden  Mächte  das  Recht,  die  Vorlegung
der  urkundlichen  Beweise  zur  Feststellung  der  Staatsangehörigkeit
eines  der  Kabelverletzung  verdächtigen  Schiffes  zu  verlangen,