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sowie  Protokolle  aufzunehmen,  welche  als  Beweismittel  gelten.
Die  Aufnahme  erfolgt  in  der  Landessprache  des  Kommandanten,
Angeschuldigte  und  Zeugen  haben  aber  das  Recht,  in  eigener
Sprache  dem  Protokolle  Erklärungen  hinzuzufügen.

Nach  Art.  13  sollen  die  contrahirenden  Staaten  die  Gesetze,
welche  über  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  erlassen  werden,
sich  mittheilen.

Art.  14  behält  anderen  Staaten  den  Beitritt  zu  diesem
Vertrage  vor.  Sie  haben  ihren  Beitritt  der  französischen
Regierung  anzuzeigen,  welche  den  übrigen  Mitgliedern  hierüber
Mittheilung  macht.

Art.  15  bestimmt,  dass  die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
die  kriegführenden  Mächte  in  keiner  Weise  beschränken  sollen.

Nach  Art.  16  wollen  die  contrahirenden  Mächte  sich  über
den  Zeitpunkt,  wann  der  Vertrag  zur  Ausführung  kommt,  noch
besonders  verständigen.  Von  diesem  Zeitpunkte  an  bleibt  der  Vertrag
  5  Jahre  in  Kraft.  Ein  Jahr  vor  Ablauf  dieser  Frist  kann
die  Kündigung  erfolgen,  und  so  fort  von  Jahr  zu  Jahr.

Nach  Art.  17  soll  die  Auslieferung  der  Ratificationsurkunden
  spätestens  nach  Ablauf  eines  Jahres,  also  am
14.  März  1885  zu  Paris  erfolgt  sein,  die  Auslieferung  ist  aber
bis  jetzt  noch  nicht  erfolgt.

In  Kriegszeiten  lässt  also  der  Vertrag  nach  Art.  15  den
kriegführenden  Mächten  völlig  freie  Hand.  Sehr  angemessen
dürfte  es  jedenfalls  gewesen  sein,  dem  Vorschlage  des  internationalen
  Instituts  gemäss  wenigstens  den  Kriegführenden  die  Verpflichtung
  aufzuerlegen,  die  Erfordernisse  der  dringendsten  Nothwendigkeit
  bei  ihren  Maassregeln  gegen  unterseeische  Kabel  nicht
zu  überschreiten  und  die  Interessen  neutraler  Staaten  so  wenig
wie  möglich  dabei  zu  verletzen.  Auch  die  Forderung,  den  Betrieb
  sofort  wieder  zu  gestatten,  wo  die  Lage  der  Kriegsverhältnisse
  dies  erlaubt,  ist  in  hohem  Grade  begründet.  Dagegen  darf
anerkannt  werden,  dass  der  Vertrag  für  den  Schutz  der  Kabel
in  Friedenszeiten  das  Erforderliche  leistet  und  dadurch  eine
wichtige  Aufgabe  erfüllt.  Einigermaassen  auffällig  ist  es  nur,
dass  Art.  16  die  Ausführung  des  Vertrages  noch  von  einer  ‚besonderen
  Verständigung  abhängig  macht.