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Die  erste  Grundlage  des  Weltpostvereins  bildet  der
internationale  Vertrag,  welcher,  „betreffend  die  Gründung
eines  allgemeinen  Postvereins“,  am  24.  November  1874  zu  Bern
von  den  folgenden  Staaten  abgeschlossen  worden  ist:  Deutschland,
  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Dänemark,  Egypten,
  Spanien,  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,
  Frankreich,  Grossbritannien,  Griechenland,
Italien,  Luxemburg,  Norwegen,  Niederlande,  Portugal,
  Rumänien,  Russland,  Serbien,  Schweden,  die
Schweiz  und  die  Türkei.

Art.  1  bestimmt,  dass  die  contrahirenden  Staaten  für  den
gegenseitigen  Austausch  der  Oorrespondenzen  zwischen  ihren  Postanstalten
  „ein  einziges  Gebiet“  bilden,  welches  den  Namen
„allgemeiner  Postverein“  erhält.

In  Art.  2  wird  gesagt,  dass  „die  Bestimmungen  des  Vertrages
  sich  auf  Briefe,  Postkarten,  Bücher,  Zeitungen
und  andere  Drucksachen,  Waaren  und  Geschäftspapiere
  erstrecken,  welche  aus  einem  der  Vereinsländer  herrühren
  und  nach  einem  anderen  bestimmt  sind.  Sie  finden  hinsichtlich
  der  bezeichneten  Gegenstände  in  gleicher  Weise  Anwendung
  auf  den  Postverkehr  der  Vereinsländer  mit  dem  Vereine
nicht  angehörigen  Ländern,  insofern  bei  diesem  Verkehr  das
(ebiet  von  mindestens  zweien  der  vertragenden  Theile  berührt
wird.“

Die  Artt.  3—9  beschäftigen  sich  mit  Portoverhältnissen
und  recommandirten  Sendungen,  Art.  10  mit  der  Gewährleistung
  der  Transitfreiheit  für  das  gesammte  Gebiet  des
Vereins;  Art.  11  bestimmt,  dass  die  Verhältnisse  zu  den  nicht
zu  dem  Vereine  gehörenden  Ländern  durch  besondere  bereits
bestehende,  oder  demnächst  abzuschliessende  Verträge  geregelt
werden  sollen.

Von  besonderem  Interesse  ist  der  Art.  15,  welcher  bestimmt:
„Unter  dem  Namen  „Internationales  Bureau  des  allgemeinen
  Postvereins  (Bureau  international  de
"union  gönörale  des  postes)  wird  eine  Oentralstelle
errichtet,  welche  unter  der  oberen  Leitung  einer  durch  den  Congress
  zu  bestimmenden  Postverwaltung  besteht  und  deren  Kosten