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von  den  Postverwaltungen  sämmtlicher  vertragenden  Staaten  bestritten
  werden.“

„Dieses  Bureau  wird  die  den  internationalen  Verkehr  betreffenden
  dienstlichen  Mittheilungen  zusammenstellen,  veröffentlichen
und  vertheilen,  in  streitigen  Fragen  auf  Verlangen  der
Betheiligten  sich  gutachtlich  äussern,  bei  Anträgen  auf
Abänderung  des  Reglements  die  geschäftliche  Behandlung  einleiten,
  angenommene  Aenderungen  bekannt  geben,  die  internationale
  Abrechnung  namentlich  in  den  in  Art.  10  vorgesehenen  Beziehungen
  erleichtern  und  überhaupt  sich  mit  denjenigen  Gegenständen
  und  Aufgaben  beschäftigen,  welche  ihm  im  Interesse  des
Postvereins  übertragen  werden“.

Art.  17  enthält  nähere  Bestimmungen  über  den  Eintritt  überseeischer
  Länder,  welche  dem  Vereine  noch  nicht  angehören.  In
Art.  19  wird  bestimmt,  dass  der  Vertrag  vom  1.  Juli  1875  an
in  Kraft  treten  und  von  da  an  drei  Jahre  in  Geltung  sein
solle.  Von  da  an  kann  derselbe  von  jeder  Macht  und  zu  jeder
Zeit  mit  einjähriger  Frist  gekündigt  werden.  Nach  Art.  18  soll
alle  3  Jahre  ein  Congress  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsstaaten
zusammentreten.

In  dem  bei  der  Vorlage  an  den  Reichstag  Seitens  der
deutschen  Regierung  beigefügten  Berichte  des  Ausschusses  für
Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  vom  17.  November  1874
heisst  es:  „Man  würde  die  Bedeutung  des  Berner  Vertrages
unterschätzen,  wollte  man  sie  allein  darin  erblicken,  dass  an  die
Stelle  der  zahlreichen  Einzelverträge,  welche  die  Postverhältnisse
geregelt  haben,  nunmehr  ein  Collectivvertrag  mit  übereinstimmenden
  Normen  getreten  ist.  Wie  hoch  man  den  Gewinn
auch  veranschlagen  mag,  welcher  dem  internationalen  Verkehr  aus
einheitlichem  Porto  und  gleichartiger  Behandlung  der  Postsendungen
  erwachsen  wird,  so  hat  der  Berner  Vertrag  in  dieser
Beziehung  doch  nur  die  Erndte  geschnitten  und  heimgebracht,
die  auf  dem  Boden  des  Einzelverkehrs  gepflanzt  und  allmählich
zur  Reife  gediehen  war.  Eine  grössere  Aufgabe  hat  der  Oongress
  dadurch  gelöst,  dass  er  Staaten  aus  vier  Welttheilen
zu  einem  postalischen  Gemeinwesen  verbunden  und
dass  er  diesem  Gemeinwesen  eine  Organisation  ver-