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liehen  hat,  welche  demselben  Leben  und  Dauer  verheisst.
  Dadurch  ist  zu  einer  grossen  und  allgemeinen,
ihrer  Bestimmung  nach  alle  civilisirten  Nationen  umfassenden
  völkerrechtlichen  Institution  der  erste  Grund
gelegt.“

„Freilich  sind  alle  diese  Bestimmungen  noch  fragmentarisch
und  geeignet,  mancherlei  Fragen  anzuregen.  Aber  gewiss  mit
richtigem  Tacte  hat  der  Congress  es  vermieden,  über  das  Bedürfniss
  der  augenblicklichen  Lage  hinauszugehen.  Die  weitere
Entwicklung  mag  künftiger  Vereinbarung  vorbehalten
bleiben.“

Diese  weitere  Entwicklung  hat  nicht  lange  auf  sich  warten
lassen.  Auf  Grund  des  Art.  18  des  Berner  Vertrages  traten
die  Bevollmächtigten  der  Vereinsländer  am  2.  Mai  1878  zu
Paris  zusammen.  Aus  diesen  Verhandlungen  ist  der  „Weltpostvertrag“
  vom  1.  Juni  1878  hervorgegangen.  Art.  1
lautet:  „Die  an  gegenwärtigen  Verträgen  theilnehmenden,  sowie
die  denselben  später  beitretenden  Länder  bilden  für  den  gegenseitigen
  Austausch  der  Correspondenzen  zwischen  ihren  Postanstalten
  ein  einziges  Postgebiet,  welches  den  Namen  Weltpostverein
  führt.“  Die  durch  den  Berner  Vertrag  eingeführte
Benennung  „allgemeiner  Postverein“  ist  dadurch  in  „Weltpostverein®
  umgeändert.  Hierzu  lag,  wie  bald  ersichtlich  sein
wird,  begründete  Veranlassung  vor.

Art.  2  des  Vertrages,  welcher  die  Gegenstände  aufzählt,
auf  welche  sich  die  Bestimmungen  des  Vertrages  erstrecken,
weicht  von  Art.  2  des  Berner  Vertrages  nur  darin  ab,  dass  die
Worte  „Bücher,  Zeitungen  und  andere  Drucksachen“
fortfallen  und  dafür  der  allgemeinene  Ausdruck  „Drucksachen
Jeder  Art“  Aufnahme  gefunden  hat.

Art.  5  ändert  die  Bestimmungen  des  Berner  Vertrages
insofern  ab,  als  die  den  Vereinsstaaten  gelassene  Freiheit  den
Portosatz  in  den  Grenzen  von  20  und  32  Centimes  zu  erheben,
aufgehoben  und  ein  gleichmässig  verbindlicher  Portosatz  von
25  Cent.  oder  20  Pf.  eingeführt  wird.

Auch  werden  durch  Art.  18  die  Bestimmungen  des  Art.  17
des  Berner  Vertrages  über  die  Aufnahme  neuer  Ver-