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einsmitglieder  vereinfacht.  Es  ist  hierzu  nur  erforderlich,
  dass  dieser  Beitritt  der  Regierung  der  schweizerischen
  Eidgenossenschaft  auf  diplomatischem  Wege
angezeigt  und  von  dieser  den  übrigen  Vereinsländern  mitgetheilt
wird.  In  der  dem  Vertrage  beigegebenen  Denkschrift  vom
1.  Juni  1878  heisst  es,  „die  fortgeschrittene  Entwicklung  und  Befestigung
  des  Vereins  hat  es  gestattet,  in  dem  neuen  Vertrage  die
Angelegenheit  nunmehr  dergestalt  zu  regeln,  dass  die  zur  Zeit  noch
ausserhalb  des  Vertrages  stehenden  Länder  auf  Verlangen  jeder
Zeit  in  den  Verein  aufgenommen  werden  können,  und  dass  der
Beitritt  mit  voller  Rechtskraft  die  Zustimmung  zu  allen  Festsetzungen
  des  Vereinsvertrages  und  die  Zulassung  zu  allen  durch
denselben  gewährten  Vortheilen  zur  Folge  hat.“

Aufdie  vollendetere  Ausbildung  des  Vereins  ist  auch
die  Bestimmung  des  Art.  19  zurückzuführen,  welche  den  Art.  18  des
Berner  Vertrags  dahin  abändert,  dass  die  Congresse  des  Vereins
nicht  alle  drei,  sondern  nur  alle  fünf  Jahre  stattfinden  sollen.

Als  Contrahenten  des  Pariser  Vertrages  werden  sämmtliche
  Contrahenten  des  Berner  Vertrages  und  von  diesen
für  Dänemark  und  Portugal,  Spanien,  Frankreich
und  die  Niederlande  auch  die  Colonien,  sowie  für  Grossbritanien
  „verschiedene*  Colonien  und  Britisch-Indien  aufgeführt.
  Neue  Contrahenten  sind  folgende:  die  argentinische
  Republik,  Belgien,  Brasilien,  Canada,  Japan,
Mexiko,  Peru,  Persien  und  Salvador.

Von  diesen  Staaten  waren,  wie  aus  der  Denkschrift  vom
1.  Juni  1878  hervorgeht,  die  argentinische  Republik,
Belgien,  Brasilien,  Persien  und  Japan  in  der  Zwischenzeit
dem  Berner  Vertrag  bereits  beigetreten.  In  der  Denkschrift
werden  als  neue  Contrahenten  aufgeführt:  Canada,  Chile,
Hayti,  Hawai,  Liberia,  Mexiko,  Peru,  Salvador,  Uruguay
  und  Venezuela.  Es  heisst  dann  weiter:  diejenigen  von
Canada,  Mexiko,  Peru  und  Salvador  haben  den  Vertrag
unterzeichnet,  die  Republiken  Chile,  Liberia,  sowie  Honduras
haben  nachträglich  dem  Vertrage  zugestimmt.  Die  Abgesandten
der  übrigen  vorbezeichneten  Länder  haben  nachträglich  den  Beitritt
  zum  Vereine  in  Aussicht  gestellt.