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Die  Denkschrift  enthält  noch  folgende  sehr  bemerkenswerthe
Worte:  „Der  Berner  Vertrag  ist  von  22,  der  Pariser
Vertrag  von  32  vertragschliessenden  Theilen  unterzeichnet.  Zur
Zeit  der  Gründung  des  Vereins  umfasste  er  716000  Quadratmeilen
  mit  315  Millionen  Einwohnern;  nach  dem  Pariser  Vertrage
  umfasst  er  1300000  Quadratmeilen  mit  etwa  750  Millionen
  Einwohnern.  —  —  —  Der  neue  Vertrag  wird  als
ein  weiterer  Fortschritt  im  Verkehrsleben  der  Völker
bezeichnet  werden  dürfen.  Er  schlingt  ein  sichtbares
Band  der  Einheit  um  fast  alle  civilisirten  Nationen,
bringt  ihnen  die  Wohlthaten  derselben  zum  Bewusstsein,  und
bildet  einenkräftigen  Antriebzuähnlichen  Bestrebungen
auf  verwandten  Gebieten.  Nach  vielen  Millionen  zählen  die  Einzelnen,
  welche  seine  erleichternden  und  befreienden  Wirkungen  für
den  Verkehr  und  den  Gedankenaustausch  in  den  verschiedenen  materiellen
  und  geistigen  Beweisen  der  menschlichen  Thätigkeit  täglıch
erfahren.  Auf  die  autonom  gebliebene  innere  Gesetzgebung
und  Verwaltung  der  einzelnen  Staaten  für  den  hier  in  Betracht
kommenden  Zweig  des  öffentlichen  Dienstes  üben  die  Bestimmungen
des  Vereinsvertrages,  wie  sich  schon  jetzt  ergeben  hat,  eine  erfreuliche
  Rückwirkung  aus,  im  Sinne  des  Ausgleichs  bestehender
Verschiedenheiten  und  der  Anerkennung  und  Annahme  des
Vollkommneren,,  wo  es  sich  vorfindet.  Das  Centralorgan  des
Vereins,  unter  der  oberen  Leitung  der  bewährten  schweizerischen
Postverwaltung,  entfaltet  eine  verdienstliche,  fördernde  und  ausgleichende
  Thätigkeit.  Während  der  drei  Jahre  des  Bestehens
des  Berner  Vertrages,  ist,  soviel  hier  bekannt,  der  Fall  der
Anrufung  des  in  ihm  vorgesehenen  Schiedsgerichtes
nur  einmal  vorgekommen.  Ein  fortlaufender  Austausch
der  Ideen,  Erfahrungen  und  Ergebnisse  zwischen  Vereinsverwaltungen,
  hält  gleich  einer  pulsirenden  Lebenskraft,  den  Gesammtorganismus
  in  Thätigkeit,  und  was  die  einzelne  Verwaltung
durchgreifend  Nützliches  schafft,  wird  von  den  übrigen  andern
verschiedenen  Erdtheilen  alsbald  vernommen  und  nach  einiger
Zeit  meisthin  zum  Gemeingut  gemacht.  Wie  dessen  Verwerthung
für  den  Völkerverkehr  sich  in  der  Praxis  gestaltet,  dafür  liefern
die  besonderen  Vorlagen  einen  Beleg,  welche  unter  heutigem