Das  deutsche  Reichsgericht,  verglichen  mit  den
obersten  Gerichtshöfen  der  wichtigsten  Staaten.

Von

Rechtsanwalt  Dr.  Lupwie  FuLD  in  Mainz.

(Schluss.)

Betrachten  wır  nunmehr  zum  Zwecke  einer  Vergleichung  mit
der  soeben  dargestellten  Bedeutung,  Verfassung  und  Zuständigkeit
des  deutschen  Reichsgerichts  die  obersten  Gerichtshöfe  der  wichtigsten
  Kulturstaaten,  nämlich  Nordamerikas,  der  Schweiz,  Oesterreich-Ungarns,
  der  Niederlande,  Frankreichs  und  Englands.

Inhaltlich  der  Nordamerikanischen  Verfassung  erstreckt
sich  die  Gerichtsbarkeit  der  Union  auf  alle  Fälle  nach  Gesetz
und  Billigkeitsrecht,  die  unter  der  Verfassung,  den  Gesetzen  der
Vereinigten  Staaten  und  den  unter  ihrer  Autorität  geschlossenen
oder  noch  zu  schliessenden  Verträgen  entstehen.  Diese  Kompetenzbegrenzung
  ist  maassgebend  für  die  richterliche  Gewalt  aller
Bundesgerichte  —  im  Gegensatz  zu  den  Staatengerichten  —  und
demgemäss  auch  für  die  des  Oberbundesgerichts.  Das  Oberbundesgericht,
  the  Supreme  Court  of  the  United  States,
wurde  durch  die  Verfassung  eingesetzt,  welche  zugleich  dem
Kongress  vorschrieb,  die  erforderlichen  untern  Gerichte  zu  bestellen.
  Laut  der  Bestimmung  der  Verfassung  werden  die  Mitglieder
desselben  durch  den  Präsidenten  der  Union  mit  Zustimmung  und
Mitwirkung  des  Senates  ernannt.  Ihre  Zahl  hat  die  Verfassung
nicht  näher  bestimmt,  dagegen  ist  diess  durch  ein  späteres  Gesetz
vom  29.  September  1789  geschehen,  wonach  der  Gerichtshof  mit
einem  Öberrichter,  dem  Chief  justice,  und  fünf  Beirichtern  zu
besetzen  ist.  Im  Jahre  1802  wurde  die  Zahl  auf  6  und  1837