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auf  8  erhöht,  welche  Zahl  auch  jetzt  noch  die  Präsenzstärke
angiebt.  Die  Verfassung  enthält  nur  eine  Bestimmung  über  eine
Originalkompetenz  des  Oberbundesgerichts,  sie  weist  ihm  nämlich
die  Entscheidung  in  allen  Fällen  zu,  welche  Gesandte,  andere
diplomatische  Agenten  und  Konsuln  betreffen,  und  in  welchen
ein  Staat  Partei  ist.  Nach  der  Praxis  ist  die  erstinstanzliche
Gerichtsbarkeit  des  Oberbundesgerichts  nur  dann  eine  exclusive,
wenn  die  diplomatischen  Personen  Verklagte  sind,  wogegen  in
den  übrigen  Fällen  auch  die  übrigen  Bundesgerichte  mit  der  Sache
erstinstanzlich  befasst  werden  können.  Das  Oberbundesgericht
fungirt  mit  Ausnahme  dieses  Falles  als  Appellations-  und
Revisionsgericht  !°)  und  zwar  sowohl  gegenüber  den  Entscheidungen
der  Bundesgerichte  —  soweit  sie  überhaupt  mittelst  eines  Rechtsmittels
  anfechtbar  sind,  was  beispielsweise  bei  den  Erkenntnissen  der
Circuit  Courts  vielfach  nicht  der  Fall  ist  —  als  der  Staatengerichte.
Und  hierin  tritt  seine  staatsrechtliche  Bedeutung  deutlich  hervor.
Die  Verfassung  der  Union  und  die  anschliessende  Gesetzgebung
hat  es  nicht  für  nothwendig  erachtet,  die  der  Bundesgewalt  zugewiesene
  Kompetenz  mit  dem  Charakter  der  Exclusivität  zu
bekleiden,  sondern  sie  hat  bezüglich  eines  sehr  grossen  Theiles
derselben  die  Zulässigkeit  einer  konkurrirenden  Staatenjurisdiktion
anerkannt;  aber  sie  hat  dafür  gesorgt,  dass  in  allen  Sachen,  welche
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  verfassungsmässigen  Kompetenz  liegen
und  von  den  Gerichten  der  Staaten  entschieden  werden,  die
Jurisdiktionsgewalt  des  Oberbundesgerichts  gewahrt  bleibt,  damit
sowohl  einerseits  die  Einheitlichkeit  der  Rechtsprechung  wie
anderseits  die  Autorität  des  nationalen,  d.h.  von  der  Zentralgewalt
  ausgehenden  Rechts  keiner  Gefährdung  unterliege.  Denn
diese  beiden  Gründe  sind  für  die  Begrenzung  der  Unionskompetenz
maassgebend  gewesen'!).  Das  Oberbundesgericht  wird  also  im
Einzelnen  mit  der  Entscheidung  folgender  Materien  befasst:  Streitigkeiten,
  welche  unter  der  Verfassung,  den  Unionsgesetzen  und
den  Unionsverträgen  entstehen;  die  Verfassung  kann  hierbei
sowohl  die  Unionsverfassung  wie  die  eines  Staates  sein.  Bezüglich
dieser  Fälle  fungirt  das  Oberbundesgericht  als  Revisionshof  gegen-10)

  Houst,  Staatsrecht  von  Nord-Amerika.  S.  34—36,  117—120,
11)  Host  a.  a.  O.  8.  114.