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und  ein  Recht  zum  Eingriff  in  deren  Kompetenzgebiet  erhalten.
Es  hat  lediglich  seine  Entscheidung  darüber  abzugeben,  ob  ein
bestimmter  Vorgang  mit  den  Gesetzen  und  der  Verfassung  im
Einklang  steht  oder  nicht,  es  kann  aber  niemals  den  Organen
der  Verwaltung  über  eine  von  ihnen  vorzunehmende  Handlung
Vorschriften  machen,  gleichviel  ob  positiven  oder  negativen  Inhaltes.
  Es  soll  die  Rechte  der  Bürger  nach  Gesetz  und  Verfassung
schützen,  aber  keine  durch  die  Rücksichten  der  Politik  und
Zweckmässigkeit  veranlassten  Anordnungen  treffen.  Der  ganze
Umfang  der  Machtsphäre  des  Oberbundesgerichts  in  dieser  Hinsicht
wird  erst  dadurch  vollkommen  ersichtlich,  dass  von  einem  eigentlichen
  Kompetenzkonflikt  zwischen  Justiz  und  Verwaltung  in
Amerika  nicht  die  Rede  sein  kann,  indem  nach  der  Auslegung,
welche  der  Satz  der  Verfassung,  dass  „Niemand  Leben,  Freiheit
oder  Eigenthum  ausser  auf  dem  Wege  Rechtens  genommen  werden
soll“  erfahren  hat,  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  stets  gewahrt
ist.  Das  Oberbundesgericht  kann  sich  jedoch  mit  der  Entscheidung
einer  Frage  des  öffentlichen  Rechts  nur  dann  befassen,  wenn
die  in  Gestalt  eines  konkreten  Rechtsfalles  an  dasselbe
gelangt.  In  allen  Fällen,  in  welchen  das  Oberbundesgericht  als
Appellationsgericht  funktionirt,  steht  ihm  inhaltlich  der  Verfassung
sowohl  in  Ansehung  der  That-  wie  der  Rechtsfrage  Jurisdiktion
zu,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Strafsachen,  bei  welchen  Geschworene
  mitwirken.  Noch  ist  eine  Funktion  zu  erwähnen,  welche
der  Präsident  des  Oberbundesgerichts,  der  chief  justice,  zu  erfüllen
hat.  In  denjenigen  Fällen  nämlich,  in  welchen  gegen  den  Präsidenten
  des  Senates  ein  impeachment  gerichtet  ist,  führt  der
chief  justice  den  Vorsitz.  Wiewohl  nun  die  Verfassung  und
Zuständigkeit  des  Oberbundesgerichts  von  der  des  Reichsgerichts
gewiss  überaus  verschieden  ist,  so  ist  doch  der  staatsrechtliche  Charakter
  beider  Gerichtshöfe  in  gewisser  Beziehung  einander  ähnlich.
Auch  das  oberste  Gericht  des  Nordamerikanischen  Freistaates
ist  ein  Organ  zur  Wahrung  der  Einheit  der  Rechtspilege
  und  der  Rechtsübung,  ein  Organ,  welches  besonders
aufmerksam  darauf  zu  achten  hat,  dass  die  von  der  Zentral-Sewalt
  ausgehenden  Normen  durch  die  Gerichte  der  Staaten

nicht  in  rechtsirriger  Weise  gehandhabt  bez.  ausgelegt  werden.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  2,  17