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Mit  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  welche  lediglich  unter
dem  Rechtssatze  eines  Staates  erwachsen  sind,  abgesehen  von
den  Verfassungsbestimmungen  dieses  Staates,  ist  es  nicht  befasst,
ein  Seitenstück  zu  der  Bestimmung  des  deutschen  Rechts,  dass
das  Reichsgericht  eine  lediglich  auf  die  Verletzung  einer  partikularrechtlichen
  Norm  gestützte  Revision  nicht  zu  entscheiden  hat.
Dagegen  besteht  eine  wesentliche  Verschiedenheit  darin,  dass  das
Oberbundesgericht  einen  grossen  Theil  seiner  Aufgabe  in  der
Erledigung  staatsrechtlicher  Recurse  erblickt,  während
diese  Kompetenz  dem  Reichsgerichte  gänzlich  fehlt.  Dass  gewisse
Aehnlichkeiten  zwischen  diesem  und  dem  obersten  Unionsgerichte
bestehen  erklärt  sich  einfach  aus  der  Thatsache,  dass  beide  die
obersten  richterlichen  Organe  eines  aus  einer  Reihe  souveräner
Staatenformationen  bestehenden  Staates  sind.  Es  hat  auch  in
Deutschland  nicht  an  Versuchen  gefehlt,  dem  Reichsgerichte  eine
solche  staatsrechtliche  Kompetenz  zum  Schutze  der  garantırten
Freiheitsrechte  und  damit  den  Charakter  eines  Bundesgerichts
im  eigentlichen  Sinne  beizulegen.  Allein  abgesehen  davon,  dass
die  Entscheidung  eines  richterlichen  Organs  über  die  Statthaftigkeit
  von  Verwaltungshandlungen  mit  der  strengen  "Trennung  der
gerichtlichen  und  administrativen  Kompetenzen,  wie  sie  in  Deutschland
  traditionell  ist,  kaum  vereinbart  werden  kann,  wäre  dieselbe
unter  Aufrechterhaltung  der  gegenwärtigen  souveränen  Stellung
der  monarchischen  Gliedstaaten  nicht  durchzuführen  gewesen.
Die  Zulässigkeit  eines  Recurses  an  das  Reichsgericht  wegen  Handlungen
  der  partikularstaatlichen  Verwaltungsbehörden  war  ohne
Reduktion  der  partikularstaatlichen  Souveränetät  in  erheblichem
Umfange  nicht  möglich  und  nach  Lage  der  historischen  Verhältnisse
konnte  hieran  nicht  ernstlich  gedacht  werden.  Die  Eigenartigkeit
der  deutschen  monarchischen,  staatsrechtlichen  Verhältnisse  erklärt
es,  dass  dem  Reichsgerichte  die  staatsrechtliche  Kompetenz  des
obersten  Gerichtes  ähnlicher  Staatenverbindungen,  der  Nordamerikanischen
  Union  und  der  Schweizer  Eidgenossenschaft  fehlt.

Das  Schweizerische  Bundesgericht'?),  welches  seinen  Sitz  in
Lausanne  hat,  besteht  aus  9  von  der  Bundesversammlung  gewählten

12)  ORELLI,  Staatsrecht  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  8.  38  u.  fg.