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Mitgliedern  und  der  gleichen  Zahl  Ersatzmänner,  welche  während
6  Jahre  ihr  Amt  verwalten.  Besondere  Qualifikationen  sind  für
dasselbe  nicht  vorgeschrieben,  jedoch  sind  gewisse  Personen  und
alle  Beamten  von  ihm  ausgeschlossen  ;  nur  der  Präsident  und  sein
Stellvertreter  müssen  die  Eigenschaft  eines  Bundesrichters  besitzen.
Das  Bundesgericht  ist  Zivil-  und  Strafgericht,  und  zwar  sowohl
in  erster  wie  höherer  Instanz  und  staatsrechtlicher  Gerichtshof.
Was  zunächst  seine  Kriminaljurisdiktion  anlangt,  so  entscheidet
er  in  erster  und  letzter  Instanz  über  Hochverrath  gegen  den
Bund,  Aufruhr  und  Gewalt  gegen  seine  Behörden,  über  Verbrechen
gegen  das  Völkerrecht,  über  solche  politische  Verbrechen,  welche
den  Anlass  zu  einer  bewaffneten  Intervention  der  Bundesgewalt
geben  und  über  Bundesbeamte,  welche  ihm  durch  die  Bundesbehörde
  zur  Bestrafung  überwiesen  werden.  In  diesen  Fällen  entscheidet
  die  aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Kriminalkammer
unter  Zuziehung  von  Geschworenen,  die  nach  einem  eigenthümlichen
  Verfahren  gewählt  werden,  eine  Art  Reichs-  oder  Bundesschwurgericht.
  Mit  den  Funktionen  eines  Bundesanwaltes  wird
von  Fall  zu  Fall  seitens  des  Bundesrathes  eine  geeignete  Persönlichkeit
  betraut.  Die  Voruntersuchung  führt  ein  Untersuchungsrichter,
welcher  vom  Gerichtshof  für  6  Jahre  gewählt  wird,  während  den
Obliegenheiten  der  Rathskammer  die  aus  drei  Mitgliedern  bestehende
  Anklagekammer  vorzustehen  hat.  Als  Kassationshof
entscheidet  das  Bundesgericht,  und  zwar  durch  die  aus  3  Mitgliedern
  bestehende  Kassationskamnıer,  die  Nichtigkeitsbeschwerden,
welche  gegen  die  Urtheile  cantonaler  Gerichtshöfe  eingelegt
werden,  sofern  dieselben  auf  Grund  des  Banknotengesetzes  oder  des
Bundesgesetzes  betreffend  die  Uebertretung  fiskalischer  oder  polizeilicher
  Bundesgesetze  ergangen  sind.  Die  Kassationskompetenz  besteht
  also  auch  hier  nur  in  Ansehung  des  sogenannten  gemeinen
Strafrechts.  Das  gesammte  Bundesgericht  entscheidet  die  Nichtigkeitsbeschwerden
  gegen  die  ausserordentlichen  Kriegsgerichte  !t)

 

14)  Ausserordentliche  Kriegsgerichte  sind  solche,  welche  von  dem  Kommandanten
  eines  Truppentheils  bei  Gefahr  im  Verzug  einberufen  werden,  der
von  der  Verbindung  mit  dem  ordentlichen  Kriegsgericht  abgeschlossen  ist,
ferner  die,  welche  über  den  General,  den  Chef  des  Generalstabs,  den  Kommandanten
  grösserer  Abtheilungen  urtheilen.

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