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und  die  kantonalen  Urtheile  in  gewissen  Zivilstandssachen.  In  Zivilsachen
  entscheidet  das  Bundesgericht  in  erster  Instanz  Streitigkeiten
  zwischen  dem  Bund  und  den  Kantonen,  zwischen  Privaten  und
dem  Bund  bei  einem  Streitwerth  von  3000  Frcs.,  zwischen  den  Kantonen,
  zwischen  den  Kantonen  und  Privaten  bei  einem  Streitwerth
von  3000  Fres.,  wenn  die  bundesgerichtliche  Entscheidung  seitens
einer  Partei  angerufen  wird.  Ferner  kompetirt  ihm  die  Entscheidung
  bei  Bürgerrechtsstreitigkeiten  zwischen  Gemeinden  verschiedener
  Nationen,  bei  Anständen,  betreffend  die  Heimathlosigkeit,
  bei  Expropriationssachen,  die  unter  das  Expropriationsgesetz
fallen,  gewissen  Streitsachen  zwischen  dem  Bunde  und  Eisenbahngesellschaften,
  gewissen  Schadensersatzforderungen  von  Eisenbahngesellschaften
  an  Private,  gewissen  Entschädigungsforderungen
einer  Eisenbahnverwaltung  gegen  die  andere,  endlich  bei  Streitigkeiten,
  welche  durch  die  Zwangsliquidation  von  Eisenbahnen
veranlasst  werden.  Als  Kassationshof  ist  das  Bundesgericht  in
allen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  kompetent,  welche  vor  den
Kantonalgerichten  nach  Bundesgesetzen,  wozu  auch  Verträge
gehören,  entschieden  werden,  sofern  der  Streitwerth  3000  Fres.
beträgt  und  die  Abänderung  des  Urtheils  letzter  Instanz  begehrt
wird.  Unter  diesen  Voraussetzungen  kann  auch  im  Einverständniss
  der  Parteien  die  Entscheidung  des  Bundesgerichts  gegen  das
erstinstanzliche  Urtheil  angerufen  werden.  In  allen  wichtigen
Fällen  kann  ausserdem  das  Bundesgericht  durch  eine  Vereinbarung
  der  Parteien  Zuständigkeit  erhalten.  Was  die  staatsrechtliche
  Kompetenzsphäre  des  Bundesgerichts  betrifft  so
steht  ihm  zunächst  die  Entscheiduug  über  Kompetenzkonflikte
zwischen  Bundes-  und  Kantonalbehörden  zu;  der  Kompetenzkonflikt
  zwischen  ihm  und  dem  Bundesrath  wird  jedoch  durch
die  Bundesversammlung  entschieden.  Weiter  entscheidet  es  Streitigkeiten
  staatsrechtlicher  Natur  unter  den  Kantonen  und  schliesslich
  Beschwerden  von  Privaten  und  Korporationen  über  Verletzung
von  Rechten,  welche  die  Bundes-  oder  Kantonalverfassung  oder
ein  Bundesgesetz  garantirt  und  über  Verletzung  von  Staatsverträgen
und  Konkordaten;  im  ersten  Falle  muss  jedoch  die  Verletzung
durch  eine  Kantonalbehörde  begangen  worden  sein.  Eine  Ausnahme
  bezüglich  der  letzterwähnten  Zuständigkeit  besteht  nur  in