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Ansehung  gewisser,  durch  die  Gesetzgebung  einzeln  genannter
Administrativstreitsachen,  welche  der  Entscheidung  des  Bundesraths
  oder  der  Bundesversammlung  vorbehalten  sind.  Das  Bundesgericht
  hat  hiernach  in  staatsrechtlicher  Beziehung  gegenüber
den  Kantonalgerichten  keineswegs  die  Stellung  eines  Obergerichts,
  denn  die  Rechtspflege  ist  der  Zuständigkeit  der  Kantone
  verblieben  und  jeder  Kanton  hat  seine  zwei  Instanzen.  ein
Unter-  und  ein  Obergericht!?).  Das  Bundesgericht  hat  desshalb
auch  kein  Aufsichtsrecht  über  die  Kantonalgerichte.  Es  ist
ein  Organ,  welches  die  einheitliche  Auslegung  der  Bundesgesetze
  wahren  soll  und  in  dieser  Beziehung  nimmt  es  die  gleiche
Stellung  ein  und  erfüllt  die  gleiche  Aufgabe  wie  das  deutsche
Reichsgericht.  Es  hat  mit  diesem  auch  dadurch  Aehnlichkeit,
dass  ihm  die  Aburtheilung  der  gegen  die  Existenz  der  nationalen
Zentralgewalt  gerichteten  verbrecherischen  Angriffe  zusteht.  Allein
seine  Hauptbedeutung  liegt  ebensowenig  in  dieser  wie  in  jener
Thätigkeit,  sondern  sie  liegt  in  der  Thatsache,  dass  es  die  durch
die  Verfassung  oder  die  Gesetze  gewährleisteten  individuellen
  Rechte  schützt  und  gegenüber  Uebergriffen  zu  vertheidigen
  hat.  Diese  Entscheidung  staatsrechtlicher  Fragen
ist  seine  erste  Aufgabe  und  wenn  schon  ıhm,  im  (Gregensatze
zu  dem  Amerikanischen  Rechte,  eine  Anzahl  Administrativsachen
entzogen  ist,  so  tritt  sein  Charakter  als  ordentliche  Rekursinstanz
  für  die  staatsrechtlichen  Beschwerden  der
Bürger  doch  nicht  minder  bedeutsam  hervor  als  bei  dem  Unionsgerichtshofe.
  Gerade  dieser  Theil  seiner  Thätigkeit  bildet  den
Unterschied  zwischen  seiner  jetzigen  und  früheren  Organisation.
Die  eidgenössische  Verfassung  vor  1848  kannte  überhaupt  kein
Bundesgericht,  erst  die  Verfassung  von  1848  führte  ein  solches  ein,
jedoch  mit  sehr  beschränkter  Kompetenz.  Es  stand,ihm  nur  die
Befugniss  zu  Hochverrath,  Aufruhr,  Verbrechen  gegen  das  Völkerrecht
  und  solche  politische  Verbrechen  abzuurtheilen,  welche
Unruhen  veranlasst  hatten,  die  Ursache  einer  bewaffneten  Bundesintervention
  waren.  Von  einer  Befugniss  zur  Entscheidung  staatsrechtlicher
  Rekurse  war  keine  Rede,  vielmehr  lag  die  Entscheidung

15)  In  einigen  Kantonen  existiren  auch  Kassationshöfe,