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aller  hierher  gehörigen  Fragen  lediglich  in  den  Händen  der
Bundesversammlung.  Erst  die  Bundesverfassung  von  1874  wies
ihm  die  Stellung  und  Kompetenz  zu,  die  es  jetzt  besitzt.  Der
principielle  Unterschied  zwischen  dem  Schweizer  Bundesgericht
und  dem  deutschen  Reichsgericht  bedarf  hiernach  kaum  noch  einer
weiteren  Ausführung.  Die  Nordamerikanische  Union  und  die
Schweizer  Eidgenossenschaft  sind  die  Staaten,  welche  mit  dem
staatsrechtlichen  Oharakter  des  deutschen  Reiches  am  meisten
Aehnlichkeit  haben.  Gleichwohl  differiren  die  obersten  Gerichtshöfe
der  drei  Staaten  in  Ansehung  ihres  staatsrechtlichen  Charakters
ganz  wesentlich  von  einander.  Die  beiden  republikanischen
Staatenkonföderationen  haben  ein  oberstrichterliches  Organ  zu  einem
doppelten  Zwecke  geschaffen,  einmal,  um  die  einheitliche
Handhabung  des  durch  die  Zentralgewalt  geschaffenen  Rechts
gegenüber  seiner  Auslegung  durch  die  richterlichen  Behörden
der  Gliedstaaten  zu  sichern,  sodann  aber  und  zwar  als  Hauptzweck,
  um  ihren  Bürgern  den  ungestörten  Genuss  der  ihnen
garantierten  Rechte  gegenüber  den  Eingriffen  der  Behörden  zu
verbriefen,  dasmonarchisch  organisirte  deutsche  Reich  hat
einen  obersten  Gerichtstof  lediglich  zu  dem  ersten  Zwecke
geschaffen.

Wenden  wir  uns  nunmehr  der  Betrachtung  der  obersten
Grerichtshöfe  in  den  Einheitsstaaten  zu,  so  kommen  zunächst
die  obersten  Gerichte  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  in  Betracht  !®).

Für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Länder  des  Oesterreichischen
  Kaiserstaates  besteht  in  Wien  der  oberste
Gerichts-  und  Kassationshof,  welchem  inhaltlich  des
Staatsgrundgesetzes  über  die  richterlichen  Gewalten  die  Aufgabe
obliegt,  für  die  Einheit  und  Gleichheit  der  Rechtsübung
und  ihrer  Formen  Sorge  zu  tragen.  Demgemäss  entscheidet
derselbe  auf  dem  Gebiete  der  Ziviljustiz  in  letzter  Instanz
in  allen  Streitsachen,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen
ein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  der  untern  Instanzen
untersagt  ist.  Auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  entscheidet

16)  ULBRICH,,  Staatsrecht  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie
S.  65,  9,