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er  als  Kassationshof  alle  Nichtigkeitsbeschwerden,  soweit
dieselben  nach  der  Strafprocessordnung  statthaft  sind.  Im  Einzelnen
  sind  hierbei  seine  Kompetenzen  weitergehend  als  die  des
Reichsgerichts.  Er  hat  beispielsweise  die  Befugniss,  aus  besondern
Gründen  auf  die  Freisprechung  eines  Verurtheilten  zu  erkennen
und  über  die  seitens  des  Generalprokurators  lediglich  zur  Wahrung
des  Gesetzes  eingelegte  Beschwerde  zu  entscheiden.  Ausserdem
steht  ihm  die  Entscheidung  zu,  wenn  es  sich  um  die  Bestimmung
eines  andern  Gerichtshofes  als  des  eigentlich  zur  Aburtheilung
berufenen  handelt,  bei  Kompetenzstreitigkeiten  verschiedenen  Oberlandesgerichten
  angehöriger  Gerichte,  wenn  die  Oberlandesgerichte
gleichfalls  über  die  Kompetenz  im  Zweifel  sind  und  bei  Ablehnung
von  Oberlandesgerichten  oder  Oberlandesgerichts  -  Präsidenten.
Endlich  kompetirt  ihm  noch  die  Disziplinargewalt  über
seine  Mitglieder  und  gewisse  andere  gerichtliche  Beamte  und
eine  Entscheidung  in  gewissen  Justizaufsichtssachen.  Die
Besetzung  des  obersten  Gerichtshofes  erfolgt  durch  den  Kaiser.
Zur  Vertretung  des  Staatsinteresses  ist  bei  demselben  ein  Generalprokurator
  bestellt.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  erster  Linie
also  die  Aufgabe,  die  einheitliche  Rechtsauslegung  und
Gesetzesanwendung  zu  wahren.  Trotzdem  diese  seine  Aufgabe
der  des  deutschen  Reichsgerichts  durchaus  identisch  ist,  so  hat
er  doch  staatsrechtlich  eine  andere  Stellung  wie  dieses.  Er  ist
Oberaufsichtsgericht  für  alle  übrigen  Gerichte  der  Reichsrathsländer,
  was  sich  besonders  durch  seine  Disciplinargewalt
und  die  erwähnte  ausserordentliche  Befugniss  zur  Freisprechung
  deutlich  zeigt.  Er  gleicht  in  seiner  Stellung,  wie
sich  aus  der  unten  folgenden  Darstellung  des  französischen  Rechts
noch  näher  ergeben  wird,  dem  französischen  Kassationshof;  seine
Bedeutung  liegt  in  seiner  Thätigkeit  auf  zivil-  und  strafrechtlichem
  Gebiete,  mit  Streitsachen  des  Staatsrechts
hat  er  sich  nicht  zu  befassen.  Während  in  der  Schweiz  und
in  Amerika  auch  diese  von  den  obersten  Gerichten  entschieden
werden  und  das  deutsche  Reichsgericht  nur  in  einem  Falle  in
der  Lage  ist,  sich  auch  mit  diesen  Fragen  zu  befassen,  besteht
in  Oesterreich  für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Länder
neben  dem  obersten  Gerichtshof  ein  Reichsgericht,  welches