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nach  drei  Richtungen  richterliche  Kompetenzen  ausübt.  Es  fungirt
als  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  zwischen  der  Justiz
und  der  Verwaltung,  es  entscheidet  Rekurse,  welche  sich  auf  die
durch  die  Verfassung  garantirten  politischen  Rechte  gegenüber
  Verfügungen  der  Administrativbehörde  beziehen
und  endlich  entscheidet  es  Beschwerden  der  Bürger  oder
juristischen  Personen  gegen  den  Staat  oder  gegen  ein
Land,  sofern  dieselben  jura  quaesita  des  Beschwerdeführers
  zum  Gegenstand  haben  und  nach  Maassgabe  der  positiven
Gesetzgebung  von  dem  ordentlichen  Rechtswege  ausgeschlossen
  sind.  Die  Besetzung  dieses  Gerichtshofes  erfolgt
in  eigenthümlicher  Weise;  den  Präsidenten  und  seinen  Stellvertreter
  ernennt  der  Kaiser  auf  Lebensdauer,  während  die  übrigen
zwölf  Mitglieder  vom  Kaiser  nach  Vorschlag  des  Reichsrathes,  übrigens
  aber  gleichfalls  auf  Lebensdauer  ernannt  werden,  wobei  jedem
Haus  in  Ansehung  von  sechs  Mitgliedern  einV  orschlagsrecht  zusteht.
Das  Amt  ist  ein  Ehrenamt.  Das  Reichsgericht  hat  hiernach
Funktionen,  welche  dem  gleichnamigen  Gerichtshofe  des  deutschen
Reiches,  von  dem  einen  Ausnahmefall  abgesehen,  gänzlich  fremd
sind  und  in  Deutschland  entweder  in  den  Händen  der  obern
Verwaltungsbehörde  oder  der  Verwaltungsgerichtshöfe  liegen.

Wesentlich  verschieden  von  dieser  Organisation  der  obersten
richterlichen  Gewalt  in  den  Reichsrathsländern  ist  die  Organisation
in  den  Ländern  der  ungarischen  Krone.  Für  diese  besteht
mit  Ausnahme  vonKroatien  als  oberster  Gerichtshof  die
Königliche  Kurie;  sie  ist  Kassationshof  auf  dem  Gebiete
des  Straf-  und  Zivilrechts,  indem  sie  in  letzter  Instanz  gegen  die
Entscheidungen  der  Königlichen  Tafeln  Recht  spricht.  Abgesehen
hiervon  steht  ihr  nur  noch  die  Befugniss  zu,  über  Beschwerden
gegen  die  Abfassung  von  Wählerlisten  in  letzter  Instanz  zu  erkennen.
  Im  Uebrigen  besitzt  sie  keinerlei  Kompetenz  zur  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  staatsrechtlicher  Natur,  was  um  so
begreiflicher  ist,  als  in  Ungarn  Kompetenzkonflikte  zwischen  der
Justiz  und  Verwaltung  nicht  von  einem  besondern  Gerichtshofe
sondern  von  dem  Ministerium  entschieden  werden.

Wesentlich  dieselbe  Stellung  nimmt  der  höchste  Gerichtshof
Kroatiens  ein,  die  Septemviraltafel.  Auch  sie  ist  Kassationshof