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in  Zivil-  und  Strafsachen  gegenüber  den  Erkenntnissen  der  Banaltafel;
  ihr  Oberaufsichtsrecht  über  diese  sowie  über  die  Königlichen
  Bezirksgerichte  und  Gerichtstafeln  tritt  durch  die  ihr  zugewiesene
  Disziplinargewalt  deutlich  hervor.  Auch  in  Kroatien  ist
dem  obersten  Gerichtshof  keinerlei  Kompetenz  zur  Entscheidung
von  Rechtsstreitigkeiten  staatsrechtlicher  Natur  eingeräumt;  ein
Organ  wie  das  österreichische  Reichsgericht  fehlt  gänzlich  und
Kompetenzkonflikte  werden  durch  die  kroatisch-slavonische  Regierung
  in  (Gemeinschaft  mit  der  Septemviraltafel  entschieden.
Wird  bei  diesem  Verfahren  eine  Einigung  nicht  zu  Stande  gebracht
so  ist  die  Entscheidung  des  Kaisers  einzuholen.  Die  Gerichtshöfe
Kroatiens  und  Ungarns  haben  also  die  Aufgabe,  die  Einheitlichkeit
der  Rechtspflege  zu  wahren,  daneben  ist  ihnen  noch  ein  Justizaufsichtsrecht
  zugewiesen,  welches  ihre  staatsrechtliche  Stellung
  von  der  des  deutschen  Reichsgerichts  unterscheidet  und  mit
Leichtigkeit  erkennen  lässt,  dass  sie  das  Vorbild  ihrer  Organisation
ebenfalls  in  dem  französischen  Kassationshofe  gefunden
haben.  —  Das  Gleiche  ist  bezüglich  des  obersten  Gerichtshofs
der  Niederlande  der  Falle  Nach  den  betreffenden  Bestimmungen
  des  niederländischen  Rechts  besteht  für  das  Gesammtgebiet
  des  Staates  ein  oberster  Gerichtshof,  der  hohe  Rath,
Hooge  Raad'!’).  Die  Mitglieder  desselben  werden  von  dem  König
aus  einer  seitens  der  zweiten  Kammer  der  Generalstaaten  aufgestellten
  Vorschlagsliste  ernannt  und  zwar,  wie  diess  allgemein  bei  den
niederländischen  Richtern  Vorschrift  des  Gesetzes  ist,  auf  Lebenszeit.
  Der  Präsident  des  Gerichtshofs  wird  durch  den  König
aus  seinen  Mitgliedern  gewählt.  Der  Hohe  Rath  entscheidet
als  Kassationshof  über  alle  Erkenntnisse  der  Appellhöfe  in  Strafund
  Zivilsachen,  welche  mit  dem  Kassationsrekurs  angefochten
werden  und  über  solche  Urtheile  der  ersten  Instanzen,  welche
mit  der  Berufung  nicht  angegriffen  werden  können.  Der
Kassationsrekurs  kann  nur  damit  begründet  werden,  dass  das
Gesetz  verletzt  ist,  dass  wesentliche  Formen  des  Verfahrens  nicht
beobachtet  wurden  oder  dass  das  erkennende  Gericht  sich  einer
Machtüberschreitung  schuldig  machte.  Ist  insoweit  das

 

 

'")  Harrog,  Staatsrecht  des  Königreichs  der  Niederlande  $S.  80.